Der Terror (lat. terror „Schrecken“) ist die systematische und oftmals willkürlich erscheinende Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt, um Menschen gefügig zu machen. Das Ausüben von Terror zur Erreichung politischer, wirtschaftlicher oder religiöser Ziele nennt man Terrorismus.
Weiter heißt es dort zur Begriffsgeschichte des Wortes Terror:
Terror war ursprünglich bei den alten Vordenkern des Liberalismus eine dem Staat zugeschriebene legitime Funktion. Für Thomas Hobbes war der „Schrecken gesetzlicher Bestrafung“ (terror of legal punishment) eine notwendige Voraussetzung eines Staatswesens, dem auf der anderen Seite „der Schrecken der Macht“ (the terror of some power) entsprach.
Am Vorabend der Französischen Revolution (1789) empörten sich die Aufklärer und warfen der Monarchie vor ein terroristisches Schreckensregiment (par la terreur) zu sein. Auch Voltaire bezeichnet 1769 die staatlich inszenierte öffentliche Folterpraxis vor Hinrichtungen mit Rädern und Zerreißen bei lebendigem Leibe als „Terrorapparat“ (appareil de terreur). Allerdings waren die französischen Revolutionäre es selbst, die ab 1793 mit Robespierre den Terror als staatliches Machtmittel ausriefen und die Terrorherrschaft ideologisch begründeten.
In einem „Tugendstaat“ seien das Volk durch Vernunft zu leiten und die Feinde des Volkes durch „terreur“ zu beherrschen, so Robespierre am 5. Februar 1794 vor dem Konvent: „Terror ist nichts anderes als rasche, strenge und unbeugsame Gerechtigkeit. Er ist eine Offenbarung der Tugend. Der Terror ist nicht ein besonderes Prinzip der Demokratie, sondern er ergibt sich aus ihren Grundsätzen, welche dem Vaterland als dringendste Sorge am Herzen liegen müssen.“ Dem Exekutivorgan dieses Staatsterrors, dem Pariser Revolutionstribunal, fiel Robespierre noch im selben Jahr schließlich selbst zum Opfer.
In Deutschland hat der Terror eine eigene Geschichte, nämlich die des Dritten Reiches, der nationalsozialistische Terror. Eine Element dieses Terrors ist zweifellos die nationalsozialistische Finanzverwaltung gewesen, die auch maßgeblich den Holocaust ( NS-Völkermord ) mit betreiben hat. 2006 veröffentlichten Dr. Ronald Faber, LL.M. (Yale) Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien ihre Studie -Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution -. Bereits im Vorwort nahmen beide kein Blatt vor den Mund, Zitat:
“In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt: Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.
Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach „nationalsozialistischer Weltanschauung“ auszulegen seien, dass die „Volksanschauung“ zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen (was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte) zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der „höherwertigen“ Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine – an sich nicht diskriminierende – Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Venichtung hauptsächlich der Juden zu machen.”
Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde diese ” nationalsozialistische Terrororganisation“, dieser hochkriminelle Geldbeschaffungsapparat jedoch nicht zerschlagen, nicht einmal den Hauptakteueren dieses menschenverachtenden “staatlichen deutschen Terrornetzwerkes” wurde in Nürnberg der Prozess gemacht, später sollen es die Alliierten außerordentlich bedauert haben. Überhaupt ist bis heute über das Innenleben und das wahre Ausmaß dieser “verbeamteten nationalsozialistischen Terror- und Raubmaschine” in der Bundesrepublik Deutschland nur fragmentiert das eine oder andere hier und da in den Fokus der Aufklärung jedoch kaum bis gar nicht in Öffentlichkeit gerückt.
In den Protokollen des parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, ist anklagend und mahnend zugleich das folgende Zitat verbürgt:
“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird.”
Im Jahr 2011, 63 Jahre nach dieser Bürgereingabe im parlamentarischen Rat, seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes würde man von einer Petition gemäß Art. 17 GG sprechen, hat sich an der Aussage, die der Bürger damals mit seiner Eingabe gemacht hat, bis heute nichts Wesentliches geändert. Während der Bürger ( ob steuerpflichtig oder nicht ) immer noch bei solchem wie damals beschriebenem Tun vor den Strafrichter kommt, gilt für selbst vorsätzlich den einzelnen Bürger ausraubenden und ausplündernden Finanzbeamten, dass diese straffrei gestellt worden sind, so wie es ihnen der erste bundesdeutsche Finanzminister Fritz Schäffer am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg persönlich versprochen hat, die treuen Diener sind persönlich unantastbar. Seit 1986 ist dieser straflose Zustand für alle den einzelnen Bürger zugunsten des Staates ausrauben und ausplündernden Finanzbeamten und Zöllner faktisch hergestellt. Kernstück der Operation ”persönlich unantastbar” ist der § 353 Abs. 1 StGB und das nicht wieder in das bundesdeutsche StGB Einführen des Straftatbestandes des Amtsmissbrauches, den die Nazis sicherlich nicht ohne Grund 1943 ersatzlos gestrichen haben. Übrig blieb noch die Rechtsprechung des Reichsgerichtes von 1937, in der es ausdrücklich hieß, dass die Tätigkeit eines Finanzbeamten bei der Steuererhebung und im Einspruchsverfahren das Bearbeiten einer Rechtssache ist und das somit die Tatbestandsmerkmale der Rechtsbeugung auch von einem Finanzbeamten erfüllbar sind. Das dieses nicht mehr so ist, dafür hat erst der Bundesgerichtshof 1972 in 5 StR 589/71 ( gegen RStG 71/315 beide als pdf-Datei ) und schließlich das Oberlandesgericht Celle 1986 in 3 Ws 176/86 mit ihren zweifellos den Tatbestand des Hochverrates erfüllenden Entscheidungen gesorgt.
völlige Straffreiheit für zugunsten des Staates raubende und plündernde bundesdeutsche Finanzbeamte durch verfassungsfeindliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Jahr 1972 ( link )
Mit dem bundesrepublikanischen Rechtsstaatsprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland hat das nämlich alles gar nichts zutun.
Um sein hochkriminelles Handeln gegenüber der Bevölkerung, die in ihrer Gesamtheit das alleinige Opfer der bundesdeutschen Finanzverwaltung seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes darstellt, zu verbergen, werden gebetsmühlenartig von früh bis spät, Tag für Tag und Jahr ein Jahr aus die Begriffe “Steuerpflicht”, “Steuergleichheit” und “Steuergerechtigkeit” gepredigt.
Eine Steuerpflicht ist anders als im Artikel 134 der Weimarer Reichsverfassung im Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in keinem einzigen Grundgesetzartikel verankert. Darüber kann auch die sog. Finanzverfassung in den Art. 104a bis 108 GG nicht hinwegtäuschen, sind dieses doch einzig sog. Kompetenznormen an die gesetzgebende Gewalt, die denn auch nur die Verteilung der einzelnen Steuern in der Bundesrepublik Deutschland regeln. Dazu die BverfGE 55, 274:
“Während das Grundgesetz die Besteuerungshoheit des Staates im Verhältnis zum Bürger stillschweigend voraussetzt, regelt es in den Art. 104a bis 108 GG (i. d. F. des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 [BGBl. I S. 359]) in erster Linie die Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen in bezug auf Steuern im Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Hand in Hand mit der weitreichenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes geht dabei ein ausgedehntes Zustimmungsrecht des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (Art. 104a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5, Art. 107 Abs. 1 Satz 2 und 4, Art. 108 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 GG). Der Zusammenhang dieser Vorschriften macht es deutlich, daß es sich hierbei um die Regelung eines Kernbereichs der bundesstaatlichen Struktur wie auch der politischen Machtverteilung in der Bundesrepublik Deutschland handelt.”
Die Steuerpflicht eines Bürgers entsteht erst in dem Moment, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, an den nicht das Grundgesetz, sondern erst das rangniedere Gesetz eine Steuer knüpft. Jedes Steuergesetz muss die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes einschließlich des die Grundrechte garantierenden sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vollumfänglich erfüllen.
Der § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934 ( unterschrieben vom Massenmörder Adolf Hitler ) in seiner Formulierung “wissenschaftliche, künstlerische” kollidiert seit 62 Jahren mit dem höherrangigen absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG in dem es heißt, die Kunst und Wissenschaft sind frei.
Mit Hilfe sog. Kollisionsregeln werden nun Fälle geklärt, in denen auf denselben Lebenssachverhalt verschiedene Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge usw.) anwendbar sein könnten, welche der Rechtsnormen anwendbar ist und ggf. widersprechende Rechtsnormen verdrängt.
“Lex superior derogat legi inferiori” bedeutet:
Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige. Also geht die Norm auf der höheren Stufe der Normenhierarchie der nachrangigen vor.
“Lex specialis derogat legi generali” bedeutet:
Das besondere Recht verdrängt das allgemeine. Also geht die speziellere Norm der generellen vor.
Mitnichten stimmt es also, wenn seit Jahrzehnten die sich Gesetz und Recht straflos widersetzende bundesdeutsche Finanzverwaltung behauptet, Art. 3 GG gestatte ihr auch entgegen dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG Künstler zu besteuern. Richtig ist, dass alle abhängig beschäftigten Künstler, also solche, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis z.B. an einem Theater stehen, mit Hilfe des Einkommensteuergesetzes besteuert werden dürfen.
Falsch ist hingehen die damit einhergehenden unausgesprochene Ansicht, dass auch dementsprechend das aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit eines freischaffenden Künstlers erzielte Einkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer zu unterziehen ist. Geschützt ist die individuelle Freiheit des Künstlers und hier insbesondere dessen “künstlerischer Werk- und Wirkbereich“, der gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisiert ist.
Das bundesdeutsche Nettosteuerprinzip lässt eine Einmommens- und Umsatzbesteuerung des aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit erzielte Einkommen eines freischaffenden Künstlers nicht zu, weil erst nach Abzug aller Kosten die Einkommen- und Umsatzsteuer ermittelt wird. Der Kostenabzug ist jedoch trotz einfachgesetzlicher Vorschriften weitestgehend in das Ermessen eines jeden x-beliebigen Finanzbeamten gestellt. Um als Finanzbeamter sog. “Mehrsteuern“ beim Steuerpflichtigen zu generieren, muss der Abzug der Kosten mögichst weitreichend nachträglich rückgängig gemacht werden. Um dieses tun zu können, müssen abzugsfähige Kosten in nichtabzugsfähige Kosten umgedeutet und der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Das ist bei freischaffenden Künstlern nahezu bei der Gesamtheit seiner sog. Betriebsausgaben ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Auf diese Weise erlangt der Staat über seine willfährigen verfassungswidrig straflos gestellten Finanzbeamten die Kunst wider Art. 5.3.1 GG nahezu vollständig in den Griff, denn während er die einen ausraubt und plündert, schiebt er es anderen mit vollen Händen in Gestalt von “Kunstförderung” in den berühmten Arsch.
Kunst im Dienst des Staates ( link )
Das sind die überkommenen Machenschaften der Kunstpolitik und -förderung derer, die sich im Nationalsozialismus in den Jahren 1933 bis 1945 als Täter hervorgetan haben.
Wer mehr Details lesen will, bitte, der tue es hier:
der Fall des anerkannten freischaffenden Künstlerehepaares Lenniger ( link )
wegen Hochverrat angezeigt – mehr als 140 bundesdeutsche Beamte und Richter, stehen sie doch im sehr konkreten Verdacht, die verfassungsmäßige Ordnung mit Gewalt geändert zu haben ( link )
Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010 ( link )
im Schutz von Scheinlegalität rauben und plündern bundesdeutsche Finanzbeamte straffrei jedoch grundgesetzwidrig aufgrund eines verfassungswidrig gegebenen ministeriellen Versprechens aus dem Jahr 1951 und wenn es doch mal eng wird, hilft spätestens der Strafrichter als Verteidiger aus ( link )
tausende Finanzbeamte sind verfassungswidrig straffrei gestellt wenn sie vorsätzlich zugunsten des Staates den einzelnen Bürger mit fiktiven Steuerforderungen ausplündern, rechtsstaatlich unvorstellbar aber zutreffend ( link )
Lex superior derogat legi inferiori – Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige. Also geht die Norm auf der höheren Stufe der Normenhierarchie der nachrangigen vor und das bedeutet konkret, dass die Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG die Formulierung im § 18.1.1 EStG “wissenschaftlich und künstlerisch” seit 62 Jahren verdrängt hat, diese nur nichtig ist und von niemandem mehr benutzt werden kann und darf ( link )
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