Forschungsprojekt der Grundrechtepartei zur Dokumentation einer Existenzvernichtung des Künstlerehepaars Lenniger aus Otterndorf (Niedersachsen) durch das Finanzamt Cuxhaven in Kollaboration mit der Justiz Otterndorf, Stade, Cuxhaven und Celle.
Burkhard Lenniger (* 21. April 1955 in Lemgo) ist ein deutscher Dokumentarfilmer, Drehbuchautor, Kameramann, Cutter, Regisseur, Filmproduzent und anerkannter Künstler.
Lenniger entdeckte bereits in der Kindheit seine Faszination für Wasser und Küste. Er trat aber 1973 zunächst in den Polizeidienst ein. Aufgrund eines Strahlenkrebsleidens wurde er 1989 in den Ruhestand versetzt. Schon während seiner beruflichen Tätigkeit hatte er seine Leidenschaft für die filmische Dokumentation entdeckt. Durch seine Willenskraft und seine Visionen für den Dokumentarfilm besiegte er das Krebsleiden und widmete sich ab 1990 ganz dem Dokumentarfilm mit Schwerpunkt Wasser, Natur und Technik.
Seit 1996 haben Auseinandersetzungen wegen Steuerforderungen den Naturfilmer zunehmend in seinem filmischen Schaffen behindert, seit 2002 ist die künstlerische Tätigkeit aufgrund dessen völlig zum Erliegen gekommen.
Ausgangspunkt des Streits war das durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zertifizierte Arbeits- und Forschungsschiff “Pirol”, für das die Finanzverwaltung rückwirkend eine ausschließliche private Nutzung unterstellte und die steuerliche Abzugsfähigkeit ausschloss. Lenniger erkannte den unzulässigen Eingriff in die Wahl der Mittel des Künstlers ( Werk- und Wirkbereich ) als Verstoß gegen die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützte Kunstfreiheit als absolutes Freiheitsgrundrecht.
Der Streit eskalierte auf Betreiben sowohl der nds. Finanzverwaltung als auch des BFH bis zur Verhaftung am 21. Mai 2010. Nach Zahlung der geforderten Gerichtskosten unter Protest wird das Ehepaar Lenniger am selben Tag wieder aus der Haft entlassen. Lenniger hat seinen Fall unter Berufung auf das Völkerrecht und die Menschenrechte vor den Europäischen Gerichtshof in Straßburg sowie den High Commissioner of Human Rights der UN in Genf gebracht. Wegen der grundsätzlichen und weitreichenden Auswirkungen für die Kunstfreiheit in der deutschen Rechtsprechung wird dem Fall vergleichbare Bedeutung mit der Mephisto-Entscheidung und dem Sünderinnenurteil zugeschrieben.
Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 hat die Bundesrepublik Deutschland die weltweit beste Verfassung erhalten, sie harrt jedoch immer noch ihrer Erfüllung.
Das lässt sich am Besten durch den mittlerweile mehr als 20 Jahre dauernden Rechtsstreit – den wohl längsten Rechtsstreit in der Geschichte der erst 62 Jahre alten Bundesrepublik Deutschland – zwischen dem Finanzamt Cuxhaven und dem anerkannten freischaffenden Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger aus Otterndorf an der Niederelbe nachweisen.
Es geht in dem Rechtsstreit ausschließlich um die grundgesetzlich bereits gelöste einzige Frage, ob das Finanzamt Cuxhaven nach der Steuervorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit dem § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ die Einkünfte des anerkannten Künstlers Burkhard Lenniger aus dessen freischaffender künstlerischer Tätigkeit besteuern darf, oder ob das Finanzamt das nicht darf, weil im Grundgesetz im Art. 5.3.1 GG steht, dass die Kunst absolut frei ist, somit kein einfaches Gesetz, wozu auch die Steuergesetze gehören, die Kunstfreiheit einschränken kann.
In der Weimarer Republik und im Dritten Reich bestand nach der Verfassung für alle Deutschen die Pflicht, Steuern zu bezahlen. Das galt auch für Einkünfte aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit. Ausnahmen von der Steuerpflicht waren nur in den einzelnen Steuergesetzen geregelt wie im § 3 EStG vom 16.10.1934, nicht dagegen in der Verfassung selbst.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat gegenüber der Rechtslage in der Weimarer Verfassung und der Verfassung des Dritten Reiches zwei wesentliche Änderungen zu diesem Komplex erfahren. Zum Einen haben die Grundrechte Gesetzeskraft erlangt, zum Anderen ist die allgemeine Steuerpflicht einschließlich der steuerbefreienden Regelungen nur noch in einfachen Gesetzen geregelt. Die einzige Ausnahme bildet der Art. 5.3.1 des Bonner Grundgesetzes, in dem das absolute Kunstfreiheitsrecht für anerkannt freischaffende Künstler geregelt ist. Damit ist jegliches staatliche Einwirken in den Werk- und Wirkbereich des freischaffenden Künstlers ausgeschlossen, sei es durch den verfassungsändernden Gesetzgeber, den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Justiz.
Alle Versuche der Eheleute Lenniger im Verlauf von mehr als 20 Jahren, im Einspruchsverfahren und auf dem Rechtswege die Beachtung des Vorranges der Verfassungnorm des Art. 5.3.1 GG gegenüber dem kollidierenden einfachgesetzlichen § 18.1.1. EStG deklaratorisch feststellen zu lassen, sind gescheitert.
Zunächst sind die Eheleute Lenniger 19 Jahre lang durch falsche Rechmittelbelehrungen des Finanzamtes Cuxhaven und des nds. Finanzgerichtes in Hannover auf den falschen Finanzrechtsweg verwiesen worden. Mittlerweile ist allseits anerkannt, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen einfachgesetzlichen Steuerstreit handelt, sondern um einen Verfassungsstreit. Verfassungsstreitigkeiten des Bürgers als Grundrechtsträger sind erstmalig und einmalig im Bonner Grundgesetz im Gegensatz zu allen anderen Streitigkeiten selbst geregelt und zwar in der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG. Darin heißt es im Satz 1 ausdrücklich abschließend:
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
Im Satz 2, 2. Halbsatz des Art. 19 Abs. 4 GG wird der Rechtsweg für die Verfassungsstreitigkeiten ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dort heißt es nämlich:
„Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“
Die anderen Zuständigkeiten sind einfachgesetzlich im GVG, in der VwGO, der FGO, dem SGG und dem ARbGG wie folgt geregelt:
in § 13 GVG die bürgerliche Streitigkeiten
in § 13 GVG die Strafsachen
in § 13 GVG die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in § 40 VwGO die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
in § 33 FGO die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten u. ä.
in § 51 SGG die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im sozialen Bereich
in § 2 ArBGG die bürgerliche Streitigkeiten im arbeitsrechtlichen Bereich
Der im Bonner Grundgesetz selbst geregelte ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene Rechtsweg für öffentliche – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art bedarf immer noch der Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber, um vom einzelnen Bürger als Grundrechtsträger überhaupt beschritten werden zu können.
Die Eheleute Lenniger sind erst 2009 durch einen Literaturhinweis darauf gestoßen, dass der einfache Gesetzgeber trotz seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Ausgestaltung dieses mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsweges durch Organisations- und Ausführungsgesetze dieses seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes vor nunmehr 61 Jahren unterlassen hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass es für den einzelnen Bürger als Grundrechtsträger keinen Rechtsschutz gegen Übergriffe des Staates und seiner Institutionen gibt. Der grundgesetzlich garantierte Rechtsschutz steht somit bei Verletzung der Freiheitsgrundrechte im Einzelfall lediglich auf dem Papier. Für den einzelnen Bürger gibt es in solchen Fällen bis heute keinen effektiven Rechtsschutz.
Die Missachtung von tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes durch den einfachen Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt setzt sich in der Justiz erkennbar fort. Das wird aus folgendem deutlich erkennbar:
Die Eheleute Lenniger haben inzwischen bei dem Amtsgericht Cuxhaven als dem gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2. 2. Halbsatz GGzuständigen ordentlichen Gericht Klage gegen das Finanzamt Cuxhaven erhoben mit dem Antrag, das Finanzamt Cuxhaven zu verurteilen, sämtliche nichtigen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide seit dem Jahr 1989 ersatzlos aufzuheben.
Obgleich das mit der Klage gerügte Fehlverhalten des Finanzamtes Cuxhaven eindeutig hoheitliches Handeln betrifft, behandelt das Amtsgericht Cuxhaven die Sache als bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Da eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nur bei Streitigkeiten zwischen natürlichen Personen in Betracht kommt, das Finanzamt Cuxhaven aber eine Behörde ist, die durch die gegen die Eheleute Lenniger erlassenen nichtigen Steuerbescheide hoheitlich gehandelt hat, scheidet eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit von vorn herein aus. Für die Eheleute Lenniger ist erkennbar, dass das Amtsgericht Cuxhaven die Sache als bürgerliche Streitigkeit behandelt, weil der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG immer noch nicht ausgestaltet ist. In der Literatur ist ein auf diesem noch nicht einfachgesetzlich ausgestalteten Rechtsweg geltend zu machender Anspruch als Justizgewährleistungsanspruch sprachlich festgelegt worden.
Da das Amtsgericht Cuxhaven nicht befugt ist, die Ausgangsfrage der Unvereinbarkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, mit der Kollisionsnorm des Artikel 5.3.1 GG sowie die prozessuale Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG vor das sachlich und örtlich zuständige ordentliche Gericht, dem Amtsgericht Cuxhaven konstitutiv festzustellen, dieses allein gemäß Art. 100 GG dem BverfG in deklaratorischer Form zusteht, hat das Amtsgericht dass Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Art. 100 GG die Nichtigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG und der Zulässigkeit der Klage nach dem Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG deklaratorisch festzustellen.
Aufgrund der Erkenntnisse über die verfassungswidrige Ermächtigungsgrundlage des § 18.1.1. EStG für die gegen die Eheleute Lenniger seit 1989 ergangenen nichtigen Steuerbescheide und die Wahl des falschen Rechtsweges haben die Eheleute Lenniger Strafanzeigen wegen Betruges, Rechtsbeugung u. a. bei der Staatsanwaltschaft in Stade gegen Beamte des Finanzamtes Cuxhaven und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit erhoben. Zu ihrer Verwunderung hat die Staatsanwaltschaft nicht einmal Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet, geschweige denn Anklagen erhoben. Mittlerweile ist den Eheleuten Lenniger klar geworden, dass Finanzbeamte selbst dann, wenn sie ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage Steuern erheben und beitreiben, vom Gesetzgeber im Zusammen-wirken mit der vollziehenden Gewalt in Gestalt der Staatsanwaltschaften und der Rechtsprechung straflos gestellt worden sind. ( siehe u.a. Expertise zu 3. )
Da nach allem feststeht, dass der individuelle Grundrechtsschutz dem einzelnen Bürger effektiv nicht zur Verfügung steht, gibt es für ihn bei Grundrechtsverletzungen die Rechtsschutzgarantie nicht. Da die Rechtsschutzgarantie neben der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde und der Freiheit jedes einzelnen Bürgers die tragenden Grundsätze eines freiheitlichen – demokratischen Rechtsstaates sind, die Rechtsschutzgarantie aber nicht gewährleistet ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die westliche Staatengemeinschaft verlassen, wenn sie überhaupt jemals in ihr angekommen ist.
Eine Erklärung dafür, dass ausgerechnet die Bundesrepublik Deutschland, die mit dem Bonner Grundgesetz die weltweit beste Verfassung erhalten hat, sich aus der westlichen Staatengemeinschaft mit ihren tragenden Grundsätzen der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde, einer freiheitlich – demokratischen Grundordnung und der Rechtsschutzgarantie verabschiedet hat, findet sich in der seit etwa der Jahrtausendwende stattfindenden Diskussion über die erschreckend hohe Zahl der übernommenen geistigen Eliten aus dem verbrecherischen Regime des Dritten Reiches in sämtliche Institutionen der Bundesrepublik Deutschland. Mit der personellen Infiltration ist den geistigen Eliten des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes die Übernahme der Macht in der Bundesrepublik Deutschland gelungen. Lediglich die nationalsozialistische Ideologie wurde abgestreift.
Der Richter im Ruhestand Günter Plath ist mit den Eheleuten Lenniger speziellen Fragen in Zusammenhang mit diesem Komplex nachgegangen, die schließlich jetzt zu folgenden drei Expertisen geführt haben:
- Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ? ( link )
- Ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für jedermann nach dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 überhaupt zulässig? ( link )
- Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird? ( link )
Der Verfassungsrechtsstreit zwischen dem Finanzamt Cuxhaven und dem anerkannten freischaffenden Künstlerehepaar Lenniger, der kein Steuerstreit ist und nie einer war, hat in jüngster Zeit an Dramatik zugenommen. Insgesamt haben die vom Finanzamt Cuxhaven fingierten Forderungen eine Höhe von mehr als 600.000,- Euro erreicht. Das Eigentum in Gestalt des ansonsten unbelasteten Hausgrundstücks und des ansonsten ebenfalls lastenfreien Seeschiffes ist durch rechtswidrige Eintragungen von Sicherungshypotheken des Landes Nds. und der Bundesrepublik Deutschland den Eigentümern restlos entzogen. Zur Durchsetzung der fingierten Forderungen des FA Cuxhaven ist das Künstlerehepaar Lenniger sogar rechtswidrig in Haft genommen worden, um rechtswidrig eidesstattliche Versicherungen zu erlangen. Die Pension bzw. das Gehalt der Eheleute Lenniger aus ihrer Tätigkeit als nds. Landesbeamte und auf das Bonner Grundgesetz vereidigt ist seit Jahren rechtswidrig auf den pfändungsfreien Betrag reduziert worden. Mittlerweile sind sämtliche Bankkonten der Eheleute Lenniger rechtswidrig vollständig gepfändet worden. Inzwischen sind sogar die pfändungsfreien Beträge bei der OFD Niedersachsen trotz der Alimentationspflicht des nds. Dienstherren existenzvernichtend „eingefroren“ worden, so dass die Eheleute Lenniger auf die finanzielle Hilfe Dritter zwingend angewiesen sind. Insgesamt dürfte der Tatbestand der Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 ( BGBl. 1990 II, S. 246) erfüllt sein. Ebenso sind die bindenden Vorschriften der UN – Resolution 53 / 144verletzt worden, die ein Ausüben der Menschenrechte und Grundfreiheiten jedermann auch in der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich garantiert.
Mit Sicherheit wird der „Fall Lenniger“ schon seit Jahren nicht mehr auf Sachbearbeiterebene im Finanzamt Cuxhaven bearbeitet, sondern auf ministerieller Ebene beim nds. Finanzministerium, also im Verantwortungsbereich des nds. Finanzministers Hartmut Möllring. Der Finanzminister Möllring ist seit seinem Amtsantritt im Mai 2003 mit dem „Fall Lenniger“ vertraut, der heutige Ministerpräsident McAllister
hat schon im September 2004 schriftlich bekundet, für Abhilfe sorgen zu wollen. Hier das Zitat aus dem persönlichen Brief des damaligen Fraktionsvorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion und heutigen nds. Ministerpräsidenten David McAllister:
„Wie Sie durch verschiedene Kontakte mit unserem Mitarbeiter, Herrn Dütemeyer, wissen, kümmern wir uns um Ihre Angelegenheit. Durch den Film im WDR und die Briefe u.a. vom IWF, der Vogelwarte Helgoland und der Hochschule für Film und Fernsehen in Potsdam habe ich heute einen guten Einblick in Ihre Tätigkeit bekommen. Ich hoffe, dass wir eine befriedigende Lösung finden werden.
Über Herrn Dütemeyer werde ich ständig informiert und bin somit auf dem Laufenden. Er wird engen Kontakt zu Ihnen halten, um ggf. weitere mögliche Schritte mit Ihnen besprechen zu können. Mit freundlichen Grüßen, David McAllister“ ( hier als pdf – Datei der voll Wortlaut )
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