In Ermangelung eines Steuersachverhaltes sind ESt- und USt-Bescheide, die die Einkünfte eines jeden anerkannt freischaffenden Künstlers aus dessen freischaffender künstlerischer Tätigkeit betreffen, wegen Verletzung des gegen jedweden Eingriff öffentlicher Gewalt gemäß Art. 5.3.1 GG absolut tabuisierten “künstlerischen Werk- und Wirkbereiches” jedes anerkannt freischaffenden Künstlers nichtig. Da ändert auch bis heute nicht die Tatsache etwas dran, dass der § 18.1.1 EStG seit dem 16.10.1934 die Formulierung “wissenschaftliche, künstlerische” als einkommensteuerpflichtige freischaffende Tätigkeit bezeichnet.
Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 war bereits der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes und dem Zusammentritt des Bundestages am 08.09.1949 an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. In der Entscheidung BverfGE 2, 237 heißt es:
“Der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war in der Zeit zwischen Inkrafttreten des Grundgesetzes und Zusammentritt des Bundestags an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.”
Sollte das Einkommensteuergesetz vom 10.08.1949, WiGBl. S. 266, noch den § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934 samt seiner seit dem 23.05.1949 mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG kollidierenden Formulierung “wissenschaftliche, künstlerische” zum Inhalt gehabt haben, so wäre der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes gezwungen gewesen, diese Kollision zugunsten der ranghöheren Rechtsnorm, nämlich dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG durch ersatzloses Streichen der Formulierung “wissenschaftliche, künstlerische” gesetzgeberisch gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ohne jedes Ermessen zu bereinigen.
Seit dem 10.02.2011 gibt es die Expertise des Richters i.R. Günter Plath denn auch zu der Frage
“Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt )?” ( link )
Um die Wirkweise des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG als Bestandteil der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland gegenüber kollidierenden einfachgesetzlichen Vorschriften sowie die Folgen zugunsten jeden anerkannt freischaffenden Künstlers nachhaltig verständlich zu machen, wurde diese textliche Grafik erstellt:
Der Staatsrechtler Prof. Dr. Heintzen von der Freien Universität Berlin hat es 2001 bereits wie folgt auf den Punkt gebracht:
“Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig”.
Die derzeitigen Bemühungen der in Ermangelung eines Steuersachverhaltes funktional und sachlich unzuständigen bundesdeutschen Finanzverwaltung aber auch ihrer funktional und sachlich unzuständigen Finanzgerichtsbarkeit sowie in der Folge der funktional und sachlich unzuständigen Zivilgerichte einschließlich ihrer Vollstreckungsgerichte, nämlich zum Einen die offenkundige Kollision zwischen § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934 in seiner Formulierung “wissenschaftliche, künstlerische” und dem absoluten Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 5.3.1 GG zu ignorieren sowie zum Anderen ihre sämtlich darauf beruhenden nichtigen Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen als wirksam rechtskräftig zu rechtfertigen, sind von einer Verfassungsfeindlichkeit geprägt, die aufgrund der Tatsache, dass alle involvierten Amtsträger ihren Amtseid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geleistet haben, nur als hochverräterisch zu bezeichnen sind. ( Details lesen sich unter: wegen Hochverrat angezeigt )

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