Der beim Amtsgericht Cuxhaven sowie beim Landgericht Stade als Proberichter beschäftigte Richter Paarmann zeigt im Fall des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger seit seines Tätigwerdens als Zivilrichter trotz funktionaler und sachlicher Unzuständigkeit wegen des Vorliegens einer Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung in Gestalt einer öffentlich – rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG willfähriges Verhalten, denn bis zur Anstellung auf Lebenszeit droht diesem Hilfsrichter Paarmann die Entlassung nach den Möglichkeiten seines Dienstherrn gemäß § 22 DRiG.
Details zum grundgesetzwidrigen Tätigseins des Proberichters Paarmann in Sachen des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau lesen sich hier:
( Probe- ) Richter Paarmann beim Landgericht Stade hat erkennbar Probleme mit dem absoluten Vorrang des Bonner Grundgesetzes ( link )
Zivilrichter ( Proberichter ) Paarmann beim Landgericht Stade verweigert sich der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem Bonner Grundgesetz ( link )
verfassungsfeindlich gesinnter ( Probe- ) Richter Paarmann beim LG Stade deutet grundgesetzwidrig Folgenbeseitigungsklage gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BGG wegen Grundrechteverletzung gemäß ZPO in Vollstreckungsabwehrklage um? ( link )
Zivilrichter ( Proberichter ) Paarmann beim LG Stade verweigert sich beharrlich den sich gegen ihn gerichteten grundgesetzlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes, stattdessen beugt er das Recht ( link )
abenteuerlich – der hoheitlich handelnde Amtsträger Klug handelt nach Auffassung des Stader ( Probe- ) Richters Paarmann als eine natürliche Person und erklärt so den grundgesetzlich garantierten Folgenbeseitigungsanspruch wegen unzulässiger Grundrechteverletzung des Grundrechteträgers wider Artikel 1 Abs. 2 u. 3 GG zu einer bürgerlichen Streitigkeit ( link )
gegen die Richter(innen) beim Landgericht Stade Bähre, Eggert, Grabowski, Henrich, Klöckner-Titze, ( Proberichter ) Paarmann und Rühle wurden Befangenheitsanträge wegen deren funktionaler und sachlicher Unzuständigkeit gestellt ( link )
Albert Levermann, Vizepräsident am Landgericht Stade und Vorsitzender Richter der 3. Zivilkammer des LG Stade vermag eine öffentlich – rechtliche Streitigkeit nicht von einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu unterscheiden oder beugt er wie andere deutsche Richter auch nur das Recht ( link )
am Amtsgericht Cuxhaven fungieren Hilfsrichter in Gestalt der Assessoren Drücke und Paarmann anstelle des gesetzlichen Richters gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG ( link )
verfassungswidriger Einsatz von Assessoren, also nur Hilfsrichtern, wider Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG am Landgericht Stade, namentlich die Assessoren Arndt und Paarmann ( link )
Mit nichtigem Beschluss vom 10.01.2012 setzt der Proberichter Paarmann sein inzwischen erkennbar willfähriges Entscheiden wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und damit einhergegend zum Nachteil der Grundrechteträger in Gestalt des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Lenniger eigennützig fort, will er nicht Gefahr laufen, gemäß § 22 DRiG entlassen zu werden.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 wurde dem nichtigen Beschluss des nicht gesetzlichen Richters und funktional und sachlich unzuständigen zivilen Proberichters Paarmann beim Amtsgericht Cuxhaven widersprochen:
Zunächst wird auf den hiesigen Schriftsatz vom 25.11.2011 hingewiesen, der sich in den Akten befinden muss, da er zum o. a. Aktenzeichen übersandt wurde.
Die Formulierung im nichtigen Beschluss
„Das Schreiben vom 26.10.2011 war als Rechtsmittel zu werten, da auf den Hinweis des Gerichts, dass das Schreiben als solches gewertet werden, keine Reaktion erfolgte“
lässt darauf schließen, dass die hiesigen Schriftsätze vom 25.11.2011, vom 06.12.2011 mit Anlage des Schriftsatzes vom 25.11.2011 und 14.12.2011 sowie 30.12. zu den Akten gelangt sind. Ggf. wird zunächst um Vervollständigung der Akten gebeten.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass von hier aus keine Zivilsachen beim AG Cuxhaven anhängig gemacht worden sind. Es handelt sich jeweils um Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung und somit um öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art, die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen worden sind.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass von hier keine Beschwerden erhoben worden sind. Es handelt sich jeweils um Anträge auf deklaratorische Aufhebung von nichtigen Entscheidungen.
Eine funktionale und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade ist wegen des Fehlens der Organisations- und Ausführungsbestimmungen zum Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausgeschlossen.
Im Übrigen wird wiederholt, was bereits mit Schriftsatz vom 25.11.2011 ausgeführt worden ist:
Alle von dem Assessor Paarmann beim dortigen Amtsgericht in dem Verfahren Lenniger ./. Finanzamt Cuxhaven u.a. getroffenen richterlichen Entscheidungen sind nichtig, da sie von einem gesetzlich ausgeschlossenen Hilfsrichter getroffen worden sind.
Der Assessor Paarmann ist Hilfsrichter und bietet deswegen nicht die gebotene Unabhängigkeit i.S.v. Art. 97 Abs. 2 GG, um als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 GG selbständig fungieren zu können.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.11.2011 verwiesen.
Weiter wird auf die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in BVerfGE 4,331 (345 f.) hingewiesen, in der es u. a. heißt:
„Es ist also nicht so, dass ein Richter kraft Grundgesetzes auch persönliche Unabhängigkeit erwirbt, sobald er nur an einer vom Gesetzgeber als Gericht qualifizierten Dienststelle beschäftigt wird. Der Gesetzgeber des Grundgesetzes ist jedoch angesichts der hergebrachten Situation bei den ordentlichen Gerichten, die mit der gekennzeichneten Abwandlung als Vorbild diente, als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe oder auf Widerruf nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben. Nach Art. 97 Abs. 2 GG ist deshalb einem Gremium der Charakter als Gericht abzusprechen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eines oder mehrere seiner Mitglieder stets – abgesehen von den oben gekennzeichneten Ausnahmefällen – persönlich abhängige Beamte sind, die innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder abgesetzt werden können.“
Der Assessor Paarmann erfüllt diese Kriterien, das heißt, er ist als persönlich abhängiger Beamter anzusehen, da er innerhalb seiner Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder abgesetzt werden kann, wie sich aus § 22 DRiG ergibt. Die Vorschrift lautet:
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.
(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,
1.wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2.wenn ein Richterwahlausschuss seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.
(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.
Zur Stellung von Assessoren in der Justiz im Hinblick auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG hat sich das BverfG mehrfach mit bindender Wirkung für alle drei Gewalten gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG geäußert:
Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) [...].
Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.
BVerfGE 10, 200 [213]
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.
BVerfGE 10, 200 [213]
Dieses Recht (auf den gesetzlichen Richter) soll [...] in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren (vgl. BVerfGE 4,412 416]).
BVerfGE 4, 412 [416]
1. Das Gebot: “Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden” soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilich-keit und Sachlichkeit der Gerichte schützen [...]. [...] das Gebot [...] erstreckt(e) [...] seine Schutzfunktion auch darauf, dass niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichts-organisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werde.
2. Das bedeutet allerdings nicht, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in jedem Falle verletzt wäre, in dem ein anderer als der “gesetzliche Richter” tätig wird. Beruht die Maßnahme eines Richters, die eine solche Folge herbeiführt, auf einem Verfahrensirrtum (error in procedendo), so scheidet eine Verletzung des Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG aus (BVerfGE 3,359[364]). Wie “Verfahrensirrtum” und “Entziehung des gesetzlichen Richters” von einander abzugrenzen sind, kann hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist ein Verfahrensirrtum schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich um das Einwirken einer außerhalb der Gerichte stehenden Person oder Stelle handelt. Nichts anderes aber kann für die Personen innerhalb der Gerichts-organisation gelten, die allgemein oder in einer bestimmten Sache – etwa als ausgeschlossener Richter – keine richterliche Funktionen wahrnehmen dürfen.“
Die Stellung von Assessoren in der heutigen Justiz darf nicht ohne Blick auf die historische Entwicklung gesehen werden:
Im GVG vom 12.09.1950 war ein Richter auf Probe an den Amtsgerichten nicht vorgesehen.
Mit dem Inkrafttreten des DRiG am 08.09. ein Richter auf Probe erstmalig bei Amtsgerichten und Landgerichten Verwendung finden. Die entsprechende Regelung befindet sich im vierten Teil der Schlussvorschriften des DRiG in § 85. Dort heißt es:
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 12. September 1950 ( Bundesgesetzbl. I, S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1960 ( Bundesgesetzbl. I, S. 478), wird wie folgt geändert:
2. § 10 erhält folgende Fassung:
§ 10
(2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Mit der Neuverkündung des GVG vom 09.05.1975, BGBl. I, S. 1077 taucht der Richter auf Probe erstmalig als eigenständiger Richter beim Amtsgericht auf und zwar im Dritten Titel / Amtsgerichte unter § 22 Abs. 5 GVG, wo es hieß:
„Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.“
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der einfache Gesetzgeber bezogen auf die Stellung von Assessoren in der Justiz gegen die Verfassungsnorm des Art. 97 GG verstoßen, im Weiteren auch gegen die Vorschriften Art. 101 GG ( gesetzlicher Richter ), des Art. 103 GG ( rechtliches Gehör ) und des Art. 104 GG ( Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung ).
Darüber hinaus liegt eine funktionale und sachliche Unzuständigkeit der Zivilrichter vor.
Schließlich sind die grundsätzlichen Erwägungen zu beachten, die bereits mit Schriftsatz vom 30.12.2011 ausgeführt worden sind. Wegen der staatstragenden Bedeutung der hiesigen Erkenntnisse werden sie hier wiederholt:
In dem Verfahren 5 C 400/11 sowie allen anderen dort noch anhängigen Verfahren sind weitere neue grundlegende Gesichtspunkte aufgetaucht, die es gebieten, die dortigen fehlerhaften belastenden Entscheidungen ersatzlos aufzuheben, was hiermit beantragt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 als auch die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 mit der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches ersatzlos untergegangen sind.
Der Reichstag von 1933 als gesetzgebende Körperschaft konnte keine wirksamen Gesetze erlassen, da die Wahl zum Reichstag vom 05. März Umständen zustande gekommen ist, die eine von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellt.
Das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entsprach entgegen der Behauptung, verfassungsgemäß zustande gekommen zu sein, in Wirklichkeit nicht den Erfordernissen eines Parlamentsgesetzes, da es von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge des Ausschlusses von82ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte.
Seit der Wahl vom 05. März 1933 war der Reichstag also nicht in der Lage, gültige Reichsgesetze entsprechend der Vorschrift des Art. 68 der Weimarer Reichsverfassung in der Fassung vom11.08.1919 zu erlassen.
Das hat zur Folge, dass sowohl das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 als auch die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes vom 23.05.1949 keine Rechtswirkung entfalten können.
Der Bundesgesetzgeber in Gestalt des Bundestages und Bundesrates haben es bisher versäumt, ein neues Einkommensteuergesetz und eine neue Justizbeitreibungsordnung zu erlassen. Die Behörden arbeiten fälschlich noch mit dem Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 mit der Unterschrift des Usurpators und Diktators Adolf Hitler und der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 mit der Unterschrift des Adlatus des Usurpators und Diktators Adolf Hitler Dr. Schlegelberger, der 1947 als Kriegsverbrecher wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Nürnberg verurteilt wurde. Daran ändern auch die erlassenen Änderungsgesetze nichts, da ersatzlos untergegangene Gesetze und Verordnungen nicht mit Hilfe von Änderungsgesetzen wieder Gesetzeskraft erlangen können.
Auf diese Rechtslage hat mit bindender Wirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt als oberste Instanz auch für die übrigen Alliierten mit Urteil .01.1947 wie folgt hingewiesen:
Das vorerwähnte Urteil [ red. Anmerkung: LG Offenburg v. 29.11.1946 - 1Js 980/46] wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, dass die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungs-instanzen bindend sind.”
Die tragenden Gründe für diese höchstrichterliche rechtsetzende Entscheidung lauten wie folgt:
“In weiterer Erwägung, dass das Gericht [ red. Anmerkung: Landgericht Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46 v. 29.11.1946] zu Unrecht behauptet hat, dass die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, dass im Gegenteil feststeht, dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.“
„In Erwägung, dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem21.03.1933sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom11. August1919aufgestellt war.“
Diese Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Entscheidend ist das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007“. Dort sind in Art. 4 „Bereinigung des Besatzungsrechtes“ unter § 3 die Folgen der Aufhebung geregelt. Dort heißt es:
„Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages [ . Mai 1952] fort.“
Gemäß Art. 139 GG sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes auf Dauer gehindert, diese Rechtslage zu ändern oder aufzuheben.
Zur Vertiefung der Problematik wird die Expertise „Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator?“ in der Anlage beigefügt.
Da die Feststellung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im deutschen Rechtssystem verankert worden ist, hat sie bis heute und weiterhin gemäß Art. 139 GG Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen.
Das Tribunal Gènèral hatte keine Veranlassung, neben den Gerichten und Verwaltungsbehörden auch den Gesetzgeber zu erwähnen, da er selbst gesetzgeberische Kraft hatte. Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers in die vom Tribunal Gènèral unwiderruflich ausgesprochene Bindewirkung der Feststellung, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist erst im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 ergänzt worden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag in den jeweiligen Verfahren von dem jetzigen grundsätzlichen Vorbringen nicht suspendiert, sondern vorrangig ergänzt wird.
Es wird daher nochmals beantragt,
alle Entscheidungen des Amtsgerichtes Cuxhaven in allen Verfahren Lenniger ./. Finanzamt Cuxhaven deklaratorisch aufzuheben und
die Zentrale Vollstreckungsstelle ( OFD Niedersachen ) in Aurich anzuweisen, sämtliche Vollstreckungshandlungen gegen die Kläger und Antragsteller zu unterlassen und die bereits durchgeführten Vollstreckungshandlungen rückab-zuwickeln,
die von den Klägern gestellten Klageanträge und Löschungsanträge anschließend unverzüglich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.03.2005 in – 2 BvR 1610/03 - zu bearbeiten.
Das dortige Gericht kann sich nicht auf die Rechtskraft der vom Finanzamt Cuxhaven und den Gerichten getroffenen belastenden Entscheidungen berufen, da die vorrangige Entscheidung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947 besagt, dass die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind. Das heißt nichts anderes, als dass prozessuale Auswirkungen wie die Rechtskraftwirkung auf fehlerhafte Entscheidungen keine Beachtung finden dürfen, weil sie die fundamentale Rechtssetzung, wie sie in dem Urteil vom 06.01.1947 mit genereller und ausschließlicher Bindung für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden geschaffen worden ist, unterlaufen würde.
Zur Nichtigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und von Gerichtsentscheidungen hat das Schweizer Bundesgericht in seinem vielfach vom Bundes-verfassungsgericht zitierten Urteil vom 29.09.2003 in BGE 129 I 361 treffend folgendes ausgeführt:
„Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8 S. 220 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; 122 I 97 E. 3a/aa S. ;127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile).“
„Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.“
( vollständiger Wortlaut des Schriftsatzes an das AG Cuxhaven hier als pdf-Datei )
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Hier bestätigten sich auf frapierende Art und Weise die rechtswissenschaftlichen Untersuchungen von Prof. Dr. Gerhard Wolf in seinem Aufsatz von 1996, “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wären rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen.
1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit)
Das anmaßende verfassungswidrige richterliche Handeln von in den ordentlichen Gerichten ausdrücklich gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zugewiesenen öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichtern sowie darüber hinaus auch nicht gemäß Art. 97 GG unabhängigen Proberichtern hat der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Wolff in seinem Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” schlicht als Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB beschrieben:
“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”
“Ein Richter der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”