Die Grundrechtepartei unterstützt den Kampf des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaars Lenniger gegen dessen Existenzvernichtung sowie den damit verbundenen Kampf der auf das Grundgesetz vereidigten Beamten Lenniger gegen Bestrebungen der öffentlichen Gewalt, zuvörderst in Gestalt des Finanzamts Cuxhaven sowie der Justiz Otterndorf, Stade, Cuxhaven und Celle, durch Gewalt und Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu beeinträchtigen oder zu ändern. Im Sinne ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 GG i.V.m. Art. 5 GG zeichnet die Grundrechtepartei für die Dokumentation und Stellungnahme verantwortlich.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger schriftlich an Ihr beeindruckt sein von der Standhaftigkeit ihres Großvaters gegenüber den Nazis erinnert

Nach Monaten der Untätigkeit ließ die Bundesjustizministerin Leutheusser – Schnarrenberger durch ihre Mitarbeiterin Rita Bauer mit Schreiben vom 11.01.2011 zur mit dem “Hitler - Regime” ersatzlos untergegangenen Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 und deren Verwendung trotzdem im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mitteilen, dass die Justizbeitreibungsordnung geltendes Recht darstellt.

Die Mitarbeiterin Rita Bauer geht mit keinem Wort auf die dem persönlich an die Bundesjustizministerin gerichteten Schriftsatz beigefügte Expertise zur Frage

“Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben?”

ein. Stattdessen stellt Frau Bauer der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes widersprechende Behauptungen hinsichtlich der Bedeutung und Anwendbarkeit des Art. 123 Abs. 1 GG auf. Erkennbar mit dem Ziel, Recht ist, was nützt.

In Anbetracht der Tatsache, dass sich weder der einfache Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt oder die bundesdeutschen Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes der Wirkweise der Entscheidung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947 in Rastatt damals wie heute entziehen können, bleibt es bei der Tatsache, dass die sog. Hitler – Verordnung in Gestalt der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 ersatzlos zusammen mit dem Delegationsgesetz “Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934″ untergegangen ist.

Dementsprechend wurde der Bundesjustizministerin Leutheusser – Schnarrenberger unter Hinweis auf Ihre persönliche Erklärung zur angeblichen Standhaftigkeit ihres Großvaters gegenüber dem Nationalsozialismus des Dritten Reiches, sie schwärmt regelrecht davon auf der Internetseite ihres Ministeriums, dessen Text unter ihrem Wahlspruch “Recht ist, was der Freiheit dient” zu finden ist, der folgende Schriftsatz ( der vollständige Wortlaut hier als pdf-Datei ) sowie die weiterführende Expertise zur Frage:

“Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ?”

mit der Aufforderung grundgesetzkonform zu handeln, übersandt.

Sehr geehrte Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger,

die von Ihrer Mitarbeiterin zur Gültigkeit der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 gemachten Äußerungen bedürfen einer Richtigstellung. Es wird hier im Übrigen als befremdlich angesehen, dass die Mitarbeiterin Bauer sich nicht mit dem Inhalt der Expertise zu der Frage:

Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben?

auseinander gesetzt hat.

Das hiesige Schreiben vom 05.10.2011 muss ergänzt werden, da neue grundlegende Erkenntnisse von staatstragender Bedeutung gewonnen worden sind.

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 ist mit der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches ersatzlos untergegangen. Das ergibt sich aus folgendem:

Der Reichstag von 1933 als gesetzgebende Körperschaft konnte keine wirksamen Gesetze erlassen, da die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellt.

Das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entsprach entgegen der Behauptung, verfassungsgemäß zustande gekommen zu sein, in Wirklichkeit nicht den Erfordernissen eines Parlamentsgesetzes, da es von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge des Ausschlusses von82ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte.

Seit der Wahl vom 05. März1933 war der Reichstag also nicht in der Lage, gültige Reichsgesetze entsprechend der Vorschrift des Art. 68 der Weimarer Reichsverfassung in der Fassung vom 11.08.1919 zu erlassen.

Das hat zur Folge, dass die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes vom 23.05.1949 keine Rechtswirkung entfalten kann.

Der Bundesgesetzgeber in Gestalt des Bundestages und Bundesrates haben es bisher versäumt, eine neue Justizbeitreibungsordnung zu erlassen. Die Behörden arbeiten fälschlich noch mit der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 mit der Unterschrift des Adlatus des Usurpators und Diktators Adolf Hitler Dr. Schlegelberger, der 1947 als Kriegsverbrecher wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Nürnberg verurteilt wurde. Daran ändern auch die erlassenen Änderungsgesetze nichts, da ersatzlos untergegangene Gesetze und Verordnungen nicht mit Hilfe von Änderungsgesetzen wieder Gesetzeskraft erlangen können.

Auf diese Rechtslage hat mit bindender Wirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt als oberste Instanz auch für die übrigen Alliierten mit Urteil vom 06.01.1947 wie folgt hingewiesen:

Das vorerwähnte Urteil [red. Anmerkung: LG Offenburg v. 29.11.1946 - 1 Js 980/46] wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, dass die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.”

Die tragenden Gründe für diese höchstrichterliche rechtsetzende Entscheidung lauten wie folgt:

“In weiterer Erwägung, dass das Gericht [ red. Anmerkung: Landgericht Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46 v. 29.11.1946] zu Unrecht behauptet hat, dass die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, dass im Gegenteil feststeht, dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, dass infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.“

„In Erwägung, dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21.03.1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.“

Diese Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Entscheidend ist das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007“. Dort sind in Art. 4 „Bereinigung des Besatzungsrechtes“ unter § 3 die Folgen der Aufhebung geregelt. Dort heißt es:

„Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages [vom 26. Mai 1952] fort.“

Gemäß Art. 139 GG sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes auf Dauer gehindert, diese Rechtslage zu ändern oder aufzuheben.

Zur Vertiefung der Problematik wird die Expertise „Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator?“ in der Anlage beigefügt.

Da die Feststellung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im deutschen Rechtssystem verankert worden ist, hat sie bis heute und weiterhin gemäß Art. 139 GG Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen.

Das Tribunal Gènèral hatte keine Veranlassung, neben den Gerichten und Verwaltungsbehörden auch den Gesetzgeber zu erwähnen, da er selbst gesetzgeberische Kraft hatte. Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers in die vom Tribunal Gènèral unwiderruflich ausgesprochene Bindewirkung der Feststellung, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist erst im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 ergänzt worden.

In seiner gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindende Entscheidung vom 14. Februar 1968 BVerfGE 23,98 hat das BverfG sich zum „Unrecht, das gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt“, im  3. Leitsatz wie folgt geäußert:

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.”

Das bedeutet, dass das gesamte vom NS – Regime kodifizierte Recht Unrecht bleibt. Hinzu kommt, dass das gesamte vom NS – Regime kodifizierte Recht durch das für ganz Deutschland für verbindlich erklärte Urteil des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947 aufgehoben worden ist.

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Ihr Wahlspruch „Recht ist, was der Freiheit dient“ lässt einschließlich Ihrer Ausführungen über Ihren Großvater, der sich seiner Vereinnahmung durch die Nazis entgegensetzte, erwarten, dass Sie die heute noch alle drei Gewalten bindende Entscheidung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947 respektieren und die nicht mehr existierende Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 deklaratorisch aufheben.  

Weitere Details in Sachen Bundesjustizministerin Leutheusser – Schnarrenberger im blog finden sich unter:

Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin, erhielt Kenntnis über die in ihrem Geschäftsbereich wider das Bonner Grundgesetz Anwendung findende Justizbeitreibungsordnung in Gestalt der “Hitler-Verordnung” vom 11.03.1937 sowie vom Tätigsein Kraft Gesetzes ausgeschlossener Beamter ( link

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