Die Grundrechtepartei unterstützt den Kampf des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaars Lenniger gegen dessen Existenzvernichtung sowie den damit verbundenen Kampf der auf das Grundgesetz vereidigten Beamten Lenniger gegen Bestrebungen der öffentlichen Gewalt, zuvörderst in Gestalt des Finanzamts Cuxhaven sowie der Justiz Otterndorf, Stade, Cuxhaven und Celle, durch Gewalt und Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu beeinträchtigen oder zu ändern. Im Sinne ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 GG i.V.m. Art. 5 GG zeichnet die Grundrechtepartei für die Dokumentation und Stellungnahme verantwortlich.

Der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Bonner Grundgesetz Scheins nur ein Trugschluss

Im Bonner Grundgesetz heißt es seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 im Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Doch die prozessuale Wirklichkeit sieht in der Bundesrepublik Deutschland völlig anders aus. In der BverfGE 4, 331 heißt es dem Grunde nach gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, alle Behörden und Gerichte zwingend bindend:

“Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind”

“Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).”

Dieser bundesvefassungsgerichtliche Hinweis basiert auf Art. 97 GG, in dem es heißt:

“(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.”

“(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.”

Mit dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes am 01.07.1962 hat der bundesdeutsche Gesetzgeber im § 29 DRiG grundgesetzkonform festgeschrieben, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung nur entweder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrages oder abgeordnet mitwirken darf. Schlussendlich ist daraus ebenso zu folgern, dass an Amtsgerichten beispielsweise weder ein Richter auf Probe noch kraft Auftrages oder abgeordnet gerichtliche Entscheidungen treffen darf, da gemäß § 22 Abs. 4 GVG i.d.F. vom 09.05.1975 jeder Richter beim Amtsgericht  die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter erledigt. Hinsichtlich des Begriffes “mitwirken” hat der BGH zutreffend in seiner Entscheidung IX ZB 60/06 vom 21.12.2006 erklärt, dass ein Einzelrichter nicht an einer Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft.

Derzeitiges Fazit auf der Basis von Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG i.V.M. Art. 1 Abs. 3 und 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG:

Alle gerichtlichen Entscheidungen, die von Richtern auf Probe oder kraft Auftrages oder von abgeordneten Richtern als Einzelrichter an einem bundesdeutschen Amtsgericht oder Landgericht beispielsweise getroffen worden sind, sind zweifelsfrei nichtig, da sie grundgesetzwidrig vom nichtgesetzlichen Richter wider  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.v.m. Art. 97 GG getroffen worden sind.

Desweiteren sind alle richterlichen Geschäftsverteilungspläne grundgesetzwidrig und somit nichtig, die den Richter auf Probe oder Richter kraft Amts oder den abgeordneten Richter als Einzelrichter in die Geschäftsverteilung eingeplant haben.

Zur Nichtigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und von Gerichtsentscheidungen hat das Schweizer Bundesgericht in seinem vielfach vom Bundesverfassungsgericht zitierten Urteil vom 29.09.2003 in BGE 129 I 361 treffend folgendes ausgeführt:

„Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8 S. 220 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). [...] Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. zit. Urteile).“

„Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.“

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich zur Frage des unanhängigen / gesetzlichen Richters bisher einschlägig wie folgt geäußert:

BVerfGE 4, 331 [345 f.]

Nach Art. 97 Abs. 2 GG ist […] einem Gremium der Charakter als Gericht abzusprechen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eines oder mehrere seiner Mitglieder stets persönlich abhängige Beamte sind, die innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder abgesetzt werden können.

BVerfGE 4, 412 [416]

1. Das Gebot: »Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden« soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen [...]. [...] das Gebot [...] erstreckt(e) [...] seine Schutzfunktion auch darauf, dass niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werde.

2. Das bedeutet allerdings nicht, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in jedem Falle verletzt wäre, in dem ein anderer als der »gesetzliche Richter« tätig wird. Beruht die Maßnahme eines Richters, die eine solche Folge herbeiführt, auf einem Verfahrensirrtum (error in procedendo), so scheidet eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus (BVerfGE 3, 359 [364]). Wie »Verfahrensirrtum« und »Entziehung des gesetzlichen Richters« von einander abzugrenzen sind, kann hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist ein Verfahrensirrtum schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich um das Einwirken einer außerhalb der Gerichte stehenden Person oder Stelle handelt. Nichts anderes aber kann für die Personen innerhalb der Gerichtsorganisation gelten, die allgemein oder in einer bestimmten Sache – etwa als ausgeschlossener Richter – keine richterliche Funktionen wahrnehmen dürfen.

BVerfGE 10, 200 [213]

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.

Dieses Recht (auf den gesetzlichen Richter) soll [...] in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]).

BVerfGE 14, 56 [69]

Zum Wesen der richterlichen Unabhängigkeit gehört, daß sie von einem unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 4, 331 [346], wie schon zuvor BVerfGE 3, 337 [381]). Der Richter muss unparteiisch sein. Ihm kommt eine sachliche Unabhängigkeit zu, die durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit gesichert wird.

Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter »Unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen« sein.  Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann.

BVerfGE 14, 156

Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) [...].

Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.

BVerfGE 18, 241 (255)

Den Richtern ist auch ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit insofern garantiert, als sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [71]). Das Amt eines Berufsrichters erlischt nur, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Dienststrafverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt ist (§ 6 BGO; vgl. jetzt § 9a Abs. 5 und 6 AKG).

BVerfGE 21, 139

- Leitsatz 2
Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.

BVerfGE 21, 139 [145f.]

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, »daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird« (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von »Richter« und »Gericht« untrennbar verknüpft (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]). Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

Deshalb muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann. Diese die Unparteilichkeit des Gerichts sichernden Grundsätze sind in der Gerichtsbarkeit seit langem ein selbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassung. Sie sind ein Merkmal der besonderen Stellung des Richters und waren in ihrer Bedeutung auch dem Grundgesetzgeber vertraut.

Es steht dem einfachen Gesetzgeber daher nicht mehr frei, im Bereich der Gerichtsbarkeit jene Prinzipien unbeachtet zu lassen. Er ist freilich in Einzelheiten, etwa bezüglich des Katalogs der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe, nicht an ein bestimmtes Vorbild (z. B. an die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder Strafprozeßordnung) gebunden; eine Abweichung kann sogar sachlich geboten sein. Aber es ist unzulässig, diese Grundsätze derart außer acht zu lassen, daß ihr Ziel, die Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu sichern, gefährdet wird. Dies ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.

BVerfGE 23, 321 [325]

Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann schließlich dann verletzt sein, wenn es in der Person des Richters an der persönlichen oder sachlichen Unabhängigkeit fehlt (BVerfGE 4, 412 [416]; 21, 139 [146f.]).

BVerfGE 82, 286 [298]

»Ungesetzlich« ist auch das Gericht, das nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht, sowie der Richter, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet erscheint (vgl. BVerfGE 10, 200 [213]; 23, 321 [325]; sowie Bettermann, a.a.O., S. 263 f.).

Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert nicht nur die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative und Exekutive; ihre Schutzfunktion richtet sich auch nach »innen«, also darauf, daß niemand durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]).

BVerfGE 87, 68 [85]

Zum Wesen richterlicher Tätigkeit nach dem Grundgesetz und dem Deutschen Richtergesetz gehört es, daß sie durch einen nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 26, 186 [198]; 42, 206 [209]; st.Rspr.). Das Grundgesetz geht grundsätzlich von der Beschäftigung hauptamtlicher und planmäßig endgültig angestellter Richter aus. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß dem Richter doch als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus seinem Amt abberufen werden kann (BVerfGE 4, 331 [344f.]; 14, 56 [70]; 17, 252 [259]; 18, 241 [255]; 26, 186 [198f.]; 42, 206 [209]).

BVerfG, 2 BvR 2494/06 vom 28.2.2007, Absatz-Nr. 12 f.

Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331 <345>; 14, 156 <162>). Dies folgt aus der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 14, 156 <162>). Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BVerfGE 14, 156 <163>). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 14, 156 <162>) entfalten. [...]

Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

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red. Anmerkung der Grundrechtepartei, Forschungsgruppe Recht: an einer entsprechenden Expertise zur Frage des Einsatzes von Richtern auf Probe, Richtern kraft Amtes und abgeordneten Richtern als Einzelrichter oder Vorsitzende Richter wird derzeit gearbeitet.