Die Grundrechtepartei unterstützt den Kampf des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaars Lenniger gegen dessen Existenzvernichtung sowie den damit verbundenen Kampf der auf das Grundgesetz vereidigten Beamten Lenniger gegen Bestrebungen der öffentlichen Gewalt, zuvörderst in Gestalt des Finanzamts Cuxhaven sowie der Justiz Otterndorf, Stade, Cuxhaven und Celle, durch Gewalt und Drohung mit Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu beeinträchtigen oder zu ändern. Im Sinne ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 GG i.V.m. Art. 5 GG zeichnet die Grundrechtepartei für die Dokumentation und Stellungnahme verantwortlich.

Amtsgericht Otterndorf bei nur 4 Richterstellen grundgesetzwidrig mit bis zu 75% Hilfsrichtern ( Richtern auf Probe und deshalb nicht alleine entscheidungsbefugt ) besetzt

Der Forschungsgruppe Recht der Grundrechtepartei liegen vom Präsidenten des Landgerichts Stade Carl – Fritz Fitting unterzeichnete Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichtes in 21762 Otterndorf an der Niederelbe vor, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass in den Jahren 2009 und 2010 von den nur vier Richterstellen des AG Otterndorf einschließlich der Funktionsstelle ”Amtsgerichtsdirektor(in)” zwischen 50% und 75% nicht mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern, sondern nur mit nicht alleinentscheidungsbefugten Richtern auf Probe gemäß § 29 DRiG besetzt gewesen. Die gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung dieser Richter auf Probe im jeweiligen Geschäftsverteilungsplan wurde nicht nachgekommen, obwohl es im § 22 S. 2 DRiG wörtlich heißt:

“Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.”

Da gemäß § 22 GVG an den Amtsgerichten die Geschäfte von Einzelrichtern wahrgenommen werden, sind alle richterlichen Entscheidungen, die von denjenigen Richtern auf Probe beim Amtsgericht Otterndorf getroffen worden sind, nichtig, da der Richter auf Probe gemäß § 29 DRiG nur an richterlichen Entscheidungen mitwirken darf. Als Einzelrichter wirkt ein Richter auf Probe jedoch an einer richterlichen Entscheidung nicht mit, sondern er trifft diese.

In der sog. Assessoren – Entscheidung – BverfGE 4, 331 - des BverfG heißt es seit dem 03.07.1962 denn auch nicht ohne Grund:

“Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind”

“Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).”

Das bedeutet für den Rechtsschutz suchenden Grundrechtsträger, dass ihm am Amtsgericht Otterndorf vorsätzlich der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 97 GG entzogen worden ist.

Als Richter auf Probe i.S.v. § 29 DRiG haben seit dem 01.01.2009 die Richter ArndtFelix Schmidt, Dr. Dornbusch-Fierlings, Dr. HorstmannHase und Gerdes – Franzki verfassungswidrig als nicht gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 97 GG gewirkt. Hinsichtlich des Begriffes “mitwirken” hat der BGH zutreffend in seiner Entscheidung IX ZB 60/06 vom 21.12.2006 erklärt, dass ein Einzelrichter nicht an einer Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft. Ihre sämtlichen als Einzelrichter auf Probe sowohl am Amtsgericht Otterndorf als auch beispielsweise am Landgericht Stade getroffenen Entscheidungen sind nichtig. 

Weitere Details zur Frage des Einsatzes von Richtern auf Probe, Richtern kraft Amtes oder abgeordneten Richtern gemäß § 29 DRiG lesen sich aktuell unter

Der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Bonner Grundgesetz Scheins nur ein Trugschluss  ( link )