Im § 29 DRiG steht es unmissverständilich für jedermann seit dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes am 01.07.1962, dass nämlich Richter auf Probe, Richter kraft Auftrag und abgeordnete Richter nur an richterlichen Entscheidungen mitwirken dürfen und das sie als solche, nämlich Richter auf Probe, kraft Auftrages und abgeordnet im jeweiligen richterlichen Geschäftsverteilungsplan kenntlich zu machen sind. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass gemäß § 22 GVG an den Amtsgerichten Richter auf Probe und kraft Amtes eingesetzt werden können.
Für einen verständigen Dritten ist es in Kenntnis des § 29 DRiG nicht nachvollziehbar, warum sich das Präsidium des Amtsgerichtes Cuxhaven unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Stade Carl – Fritz Fitting sowie der Direktorin des Amtsgerichtes Cuxhaven Ingrid Stelling dieser gesetzlichen “muss-Vorschrift“, nämlich den Hilfsrichter ( Richter auf Probe ) im Geschäftsverteilungsplan entsprechen kenntlich zu machen, einfach entzieht. Als Erklärung bietet sich einzig an, dass damit rechtswidrig die Absicht verbunden ist, den Hilfsrichter ( Richter auf Probe ) möglichst für Außenstehende als einen solchen gesetzlich nicht alleine entscheidungsbefugten und deshalb an einem Amtsgericht beispielsweise gar nicht verwendbaren Hilfsrichter ( Richter auf Probe oder kraft Auftrages oder abgeordnet ) nicht wirklich erkennbar zu machen.
Hinsichtlich des Begriffes “mitwirken” hat der BGH zutreffend in seiner Entscheidung IX ZB 60/06 vom 21.12.2006 erklärt, dass ein Einzelrichter nicht an einer Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft. Sämtliche als Einzelrichter auf Probe am Amtsgericht Cuxhaven getroffenen Entscheidungen der Hilfsrichter ( Richter auf Probe ) Drücke ( seit 2009 bis 30.04.2011 ) und Paarmann ( seit 01.05.2011 ) sind nichtig.
In der sog. Assessoren – Entscheidung – BverfGE 4, 331 - des BverfG heißt es seit dem 03.07.1962 denn auch nicht ohne Grund:
“Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium nur dann, wenn seine berufsrichterlichen Mitglieder grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind”
“Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).”
Das bedeutet für den Rechtsschutz suchenden Grundrechtsträger, dass ihm am Amtsgericht Cuxhaven im Fall richterlicher Tätigkeit der Richter auf Probe Drücke und / oder Paarmann vorsätzlich der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 97 GG entzogen worden ist.
Mit Blick auf das vorsätzliche Handeln eines jeden wider das Gesetz ausdrücklich nicht zu alleinigen richterlichen Entscheidungen befugten Hilfsrichtern ( Richter auf Probe, kraft Auftrages oder abgeorndet ) ist nicht nur die jeweils allein getroffene Entscheidung in Gestalt von Verfügung, Beschluss oder Urteil zwangsläufig nichtig, sondern es wird gleichzeitig damit das Verbrechen der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB begangen. Deteils zum Straftatbestand der Rechtsbeugung lesen sich hier:
Gedanken zur Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB ( link )
Weitere Details zu den an einem Amtsgericht ausdrücklich nicht entscheidungsbefugten Hilfsrichtern Drücke und Paarmann lesen sich u.a. hier:
am Amtsgericht Cuxhaven fungieren Hilfsrichter in Gestalt der Assessoren Drücke und Paarmann anstelle des gesetzlichen Richters gemäß Art. 97 GG i.V.m. Art. 101 GG ( link )
Weitere Details zur Frage des Einsatzes von Richtern auf Probe, Richtern kraft Amtes oder abgeordneten Richtern gemäß § 29 DRiG lesen sich aktuell unter
Der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Bonner Grundgesetz Scheins nur ein Trugschluss ( link )