Vor dem Hintergrund sämtlicher nichtiger Entscheidungen aller von den Hilfsrichtern ( Richter auf Probe ) Dr. Dornbusch-Frielings, Felix Schmidt und Gerdes – Franzki des Amtsgerichts Otterndorf z.b. in Sachen des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger getroffenen gerichtlichen Vollstreckungsentscheidungen, muss sich der OGV Andrè Grewe erneut öffentlich die grundgesetzlich relevante Frage mit Blick auf die absolute Unverletzlichkeit der Freiheitsgrundrechte gefallen lassen, was ihn als grundrechteverpflichteten Amtsträger bis heute grundgesetzlich ermächtigt, offenkundig nichtige Gerichtsentscheidungen einschließlich nichtiger Haftbefehle gegen das anerkannt freischaffenden Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger bis heute vollstreckt zu haben.
Immerhin hat sich der OGV Andrè Grewe in der Vergangenheit immer wieder erdreistet, sich über die seine Person und hoheitliche Tätigkeit ins Internet gestellte kritischen Artikel zu entrüsten.
Der zu Lasten des anerkannt freischaffenden Künstlers und Kriminalbeamten a.D. Burkhard Lenniger fortgesetzt verfassungswidrig handelnde Amtsträger Grewe muss zur Kenntnis nehmen, dass in Anbetracht dessen, dass das Dritte Reich spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation am 08.05.1945 auch die Machenschaften des damaligen verbrecherischen braunen “Maßnahmenstaates” ihr Ende gefunden haben. Alles hoheitliche Handeln des Gerichtsvollziehers Grewe hat sich an den zwingenden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland auszurichten. Dazu gehört zwingend, dass entgegen anderslautenden Ansichten, Grewe keine rechtswidrig zustande gekommenen Entscheidungen vollstrecken kann, geschweige denn darf. Wie heißt es noch in der alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden ud Gerichte zwingend gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG bindende Entscheidung – BverfGE 49, 220 - des BverfG:
„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“
Grewe hat inzwischen zur Kenntnis zu nehmen, dass er sehr wohl wegen des scheinbar seit dem 15.06.1943 ersatzlos aus dem StGB gestrichenen Straftatbestandes des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. strafrechtlich zu belangen sein wird, hat doch das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation vom 06. Januar 1947 verbindliche für alle deutschen Gerichte, Behörden und schließlich auch den bundesdeutschen Gesetzgeber festgestellt, dass das “NS – Regime” nicht verfassungsgemäß am 03.05.1933 an die Macht gekommen ist, damit alles kodifizierte Recht aus der Zeit bis zur bedingungslosen Kapitulation am 08.05.1945 null und nichtig ist. Details lesen sich hierzu:
Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 339 StGB alter Fassung ist dank der Entscheidung des Tribual Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation vom 06. Januar 1947 bis heute aktiver Straftatbestand ( link )
Das bisherige ausschließlich grundgesetzwidrige sowie völkerrechtswidrige Handeln des Gerichtsvollziehers Andrè Grewe gegenüber dem anerkannt freischaffenden Künstler Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau liest sich artikelweise hier. Bereits am 23.11.2010 hat es geheißen:
OGV Andrè Grewe verletzt vorsätzlich Grundrechte und Völkerrecht sowie das Rechtsstaatsprinzip ( link )
Hinsichtlich der Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen von Hilfsrichtern ( Richtern auf Probe z.B. ) als Einzelrichter finden sich die aufschlussreichen Details hier
Der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Bonner Grundgesetz Scheins nur ein Trugschluss ( link )
Amtsgericht Otterndorf bei nur 4 Richterstellen grundgesetzwidrig mit bis zu 75% Hilfsrichtern ( Richtern auf Probe und deshalb nicht alleine entscheidungsbefugt ) besetzt ( link )
Bleibt hier noch der Hinweis auf den zutreffenden Artikel vom 09.12.2008
Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird. ( link )