Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

OGV Andrè Grewe verletzt vorsätzlich Grundrechte und Völkerrecht sowie das Rechtsstaatsprinzip

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Post an den Obergerichtsvollzieher Andrè Grewe, Schleusenstraße 111, 21762 Otterndorf:

Sehr geehrter Herr Grewe,

 

der  einfachgesetzlichen Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seitens des anerkannten freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger steht die absolute Unverletzlichkeit der absoluten Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 13 der Grundrechtecharta der europäischen Union ( Kunstfreiheitsgarantie ) sowie Art. 6.1 GG (Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung) unüberwindbar entgegen.

 

Wiederholt wird Ihnen aus auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereidigter Amtsträger hier schriftlich mitgeteilt, dass mittlerweile zur Bestätigung der hiesigen und zur Widerlegung jeder anderslautenden Rechtsauffassung betreffend die Zuständigkeit der Finanzgerichte eine bahnbrechende Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg in Cottbus am 29.07.2010 unter dem Az.: 13 V 13127/10 wie folgt ergangen ist: 

 

Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) nicht eröffnet.

 

Zwar sind die fälschlich als Steuerbescheide bezeichneten nichtigen Verwaltungsakte des FA Cuxhaven durch nichtige finanzgerichtliche Entscheidungen bestätigt und letzten Endes mit Rechtskraftvermerken versehen worden, aber sie sind gleichwohl, wie oben dargestellt, nichtig und können daher keine Rechtswirkungen erzielen.  

 

Nicht unerwähnt darf an dieser Stelle bleiben, dass die für den Gerichtsvollzieher geltenden Vorschriften der Geschäftsanweisung ( GVGA v. 01.07.2003 ) diesen gemäß § 1 GVGA verpflichten, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen anzueignen. Die Beachtung der GVGA – Vorschriften gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.

 

Das BverfG hat bereits 1978 gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG wie folgt alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte wie folgt mit Beschluss BverfGE 49, 220 vom  27. September 1978 an den absoluten Vorrang der Freiheitsgrundrechte gebunden:

 

„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“

 

Die den Vollstreckungsaufträgen jeweils zugrunde gelegte Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft getreten. Bei der Justizbeitreibungsordnung handelt es sich bis heute nicht um ein förmliches Gesetz, sondern nur um eine „Rechts- Verordnung“. Gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages ( nur ) fort, soweit ( wenn ) es dem Grundgesetze nicht widerspricht.[...]

 

Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass in der zur Zeit angewendeten Fassung der Justizbeitreibungsordnung die darin enthaltenen gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG benannt sind. Somit wäre die Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig. Das Gleiche gilt derzeit für die das Zitiergebot nicht erfüllende ZPO vom 12.09.1950, das FamFG vom 17.12.2008, das RPflG vom 05.11.1969, die AO1977 vom 01.10.1977, das UStG seit dem 01.01.2002 u. a.. Die auf die Justizbeitreibungsordnung gestützten Vollstreckungsaufträge und solche Anträge zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind somit nichtig.

Sie, Herr Grewe, verletzen zudem durch Ihre zwischenzeitlich längst vorsätzliche grundgesetz- und völkerrechtswidrige Mitwirkung als Vollstreckungsorgan das Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger in ihren absoluten Freiheitsgrundrechten aus Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst ) i.V.m. dem „Mephisto-Beschluss“ des BVerfGE 30, 173 1 BvR 435/68 vom 24. Februar 1971 i.V.m. Art. 1.3 GG und 6.1 GG i.V.m. BVerfGE 6, 386 vom 7. Mai 1957  sowie Art. 20.3 GG sowie Art. 27 der UN-Resolution 217 A (III) und der Art. 2 und 15 des int. Pakts über wirtschaftliche, soziale u. kulturelle Rechte i.V.m.  Art. 13 der Grundrechtecharta der europäischen Union i.V.m. Art. 25 GG und 59 GG ebenso wie sämtliche übrigen funktional und sachlich unzuständigen Amtsträger, ( Finanz- ) Behörden und ( Finanz- ) Gerichte.

Günter Plath, Richter i.R. und Prozessbevollmächtigter

(der vollständigen Wortlaut des Rückgabeschreibens liest sich hier; die Klageschrift gegen den Amtsträger Andrè Grewe in seiner Funktion als der die Grundrechte vorsätzlich verletzende Gerichtsvollzieher hier; weitere Details z.B. zur Ungültigkeit der sog. Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 finden sich hier im blog )

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