Das Annahmeverfahren einer Verfassungsbeschwerde beim BverfG kollidiert mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, daher ist das Annahmeverfahren verfassungswidrig bzw. nichtig.
Schaubild 1):
Das Annahmeverfahren einer Verfassungsbeschwerde beim BverfG kollidiert mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, daher ist das Annahmeverfahren verfassungswidrig bzw. nichtig.
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