Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Schaubild 1):
Funktion des Artikel 19 Abs. 4 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten…
Schaubild 2):
Für den Fall, dass der Grundrechtsträger durch einen ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt beschwert wird, der auf einem wegen Verstoßes gegen das zwingend grundgesetzlich normierte Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG ungültigen Gesetz basiert, hat das Amtsgericht eine disbezügliche Klage des GR-Trägers in der Abt. für öffentlich -rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu behandeln, von dort das ungültige Gesetz dem BverfG zwecks deklaratorischer Nichtigkeitserklärung vorzulegen und anschließend die sachlich unzuständige Behörde zu verurteilen, den ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt – z.B. USt-Bescheid – wegen Ungültigkeit des UStG seit dem 01.10.2002 – ersatzlos aufzuheben.
( Weiter sie Rechtsweg I; Rechtsweg III )


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