Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Justizgewährleistungsanspruch gemäß Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 Grundgesetz

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Artikel 19 Abs. 4 GG :

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben

Schaubild 1):

Funktion des Artikel 19 Abs. 4 GG ( Justizgewährleistungsanspruch ) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten…

justizgewahrleistungsanspruch_ordentlicher_rechtsweg_01.jpg

Schaubild 2):

Für den Fall, dass der Grundrechtsträger durch einen ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt beschwert wird, der auf einem wegen Verstoßes gegen das zwingend grundgesetzlich normierte Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG ungültigen Gesetz basiert, hat das Amtsgericht eine disbezügliche Klage des GR-Trägers in der Abt. für öffentlich -rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art zu behandeln, von dort das ungültige Gesetz dem BverfG zwecks deklaratorischer Nichtigkeitserklärung vorzulegen und anschließend die sachlich unzuständige Behörde zu verurteilen, den ungültigen / nichtigen Verwaltungsakt – z.B. USt-Bescheid – wegen Ungültigkeit des UStG seit dem 01.10.2002 – ersatzlos aufzuheben.  

justizgewahrleistungsanspruch_ordentlicher_rechtsweg_02.jpg

( Weiter sie Rechtsweg I; Rechtsweg III )

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