Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949
Schriftlicher Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(Drucksachen Nr. 850, 854)
erstattet von den Berichterstattern des Hauptausschusses für das Plenum,
den Abgeordneten:
Dr. Hermann von Mangoldt , Friedrich Wilhelm Wagner , Dr. Dr. h. c. Robert Lehr, Dr. Rudolf Katz, Dr. Wilhelm Laforet, Georg August Zinn , Dr. Hermann Höpker-Aschoff , Dr. Heinrich von Brentano.
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| Bericht über den Anschnitt | Berichterstatter des HA |
| I. Die Grundrechte | Dr. von Mangoldt |
| Il. Der Bund und die Länder | Wagner |
| III. Der Bundestag | Dr. Dr. h.c. Lehr |
| IV. Der Bundesrat | Dr. Dr. h.c. Lehr |
| V. Der Bundespräsident | Dr. Dr. h.c. Lehr |
| VI. Die Bundesregierung | Dr. Dr. h.c. Lehr |
| VII. Die Gesetzgebung | Dr. Katz |
| VIII.Bundesgesetze und Bundesverwaltung | Dr. Laforet |
| IX. Die Rechtsprechung | Zinn |
| X. Das Finanzwesen | Dr. Höpker-Aschoff |
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen | Dr. von Brentano |
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Anmerkung:Die 65 Mitglieder des von den Landtagen der Länder der amerikanischen, englischen und französischen Besatzungszone gewählten Parlamentarischen Rates traten am 1. September 1948 erstmals zusammen, um – in Zusammenarbeit mit den Alliierten Mächten – das Grundgesetz auszuarbeiten und zu beraten. In der Schlußabstimmung vom 8. Mai 1949 wurde das Grundgesetz mit 53 zu 12 Stimmen angenommen.Als Vorlage diente der vom Herrenchiemseer Konvent ausgearbeitete Chiemseer Entwurf, der die Stelle einer Regierungsvorlage vertrat. Die Abschnitte wurden nach der ersten allgemeinen Aussprache im Plenum im Organisationsausschuß beraten.Ursprünglich war vorgesehen, daß zu den einzelnen Abschnitten des Grundgesetzes von den Berichterstattern im Plenum des Parlamentarischen Rats mündliche Berichte über das bisherige Ergebnis der Beratungen der Fachausschüsse erstattet werden sollten. Diese Berichte mußten aus Zeitgründen entfallen und deshalb wurde den Berichterstattern aufgegeben, schriftliche Berichte zu geben, die dem Protokoll der zweiten Lesung (9. Sitzung) des Plenums beigefügt werden sollten.Der Zweck der Berichte, Aufschluß über die Beweggründe des Gesetzgebers zu geben und damit der Auslegung des Grundgesetzes zu dienen, setzte voraus, daß auch nicht in das Grundgesetz übernommene Vorschläge und Fassungen geschildert wurden, soweit ihre Ablehnung oder Nichtaufnahme für das Verständnis der endgültigen Lösungen und die Auslegung des Grundgesetzes von Bedeutung sein konnten.
Die anliegenden Dokumente sind die zeitnaheste Interpretation des Grundgesetzes, verbürgt von seinen Verfassern selbst. Die Lektüre läßt das Grundgesetz lebendig werden und zeigt die Schwierigkeiten der Einführung einer neuen Verfassung (Abschnitt XI).
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