Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

UStG ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot – Rechtsweg -

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Das Umsatzsteuergesetz ist seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen die den einfachen Gesetzgeber zwingende grundgesetzliche Gültigkeitsvorschrift gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( Zitiergebot ). Die Vorschriften der §§ 26c und 27b UStG schränken die Grundrechte aus Artikel 2.2 GG ( Unverletzlichkeit der Person, Freiheit der Person ) und Artikel 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) ein. Damit wurde das UStG zum 01.01.2002 “zitierpflichtig”. Gegen das Zitiergebot verstoßende Gesetze erlangen keine Gesetzeskraft, sie sind und bleiben ungültig.

Auf einem ungültigen Gesetz basierende Verwaltungsakte, hier USt-Bescheide, sind nichtig. Wenn die Finanzbehörde die ungültigen / nichtigen Verwaltungsakte nicht von Amts wegen ersatzlos aufhebt, muss vor dem ordentlichen Gericht, dem Amtsgericht also Klage gegen das sachlich unzuständige Finanzamt zwecks ersatzloser Aufhebung der ungültigen Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, weil es am gültigen Gesetz mangelt, erhoben werden. Der Finanzrechtsweg ist ausgeschlossen, da auch die Finanzgerichte sachlich unzuatändig sind. ( Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG i.V.m. § 1 AO i.V.m. 33 FGO i.V.m. 40 VwGO)

Schaubild 1):

zitiergebot_01.jpg

( weiter sie auch Rechtsweg I; Rechtsweg II )

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