Am 23.05.1949 trat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Am 08.09.1949 trat in Bonn der erste deutsche Bundestag zusammen. Auf dieses Datum bezieht sich der Artikel 123 Abs. 1 GG, der da lautet:
“Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.”
Das sogenannte vorkonstitutionelle Recht umfasst quasi alles Recht, dass bis zum 08.09.1949 auf deutschem Boden verfassungsrechtlich, einfachgesetzlich erlassen und verkündet sowie in Gestalt von gerichtlichen Entscheidungen und Urteilen erlassen worden ist. Weder die sog. vorkonstitutionellen Verfassungs- und Gesetzgeber noch die vorkonstitutionellen Gerichte waren geprägt vom Inhalt des am 23.05.1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, so dass weder das damalige Verfassungsrecht noch die einfachen Gesetze, geschweige denn die gerichtlichen Entscheidungen und Urteile bis zum 23.05.1949 den Vorgaben des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vollumfänglich entsprechen konnten.
In Kenntnis dieses Umstandes schrieben die Mütter und Väter des Grundgesetzes während ihrer Tätigkeit als parlamentarischer Rat als Verfassungsgeber in den Jahren 1948 / 49 den Artikel 123 Abs. 1 in das Grundgesetz, um zu verhindern, dass sog. vorkonstitutionelles Recht ohne mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht worden zu sein, weiter Gültigkeit würde haben können und somit die Wirkung des Grundgesetzes als die nun ranghöchste Rechtsnorm unterlaufen würde können.
Alles sog. vorkonstitutionelle Recht, dass nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen war, wie z.B. alles Recht aus dem Dritten Reich, ist mit dem Datum 08.09.1949 erloschen.
Schaubild 1
Schaubild 2


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