Mehr als 140 bundesdeutsche Beamte und Richter sind des Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 Strafgesetzbuch verdächtig und wurden inzwischen bei der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe sowie den Landeskriminalämtern Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg von dem Richter i.R. Günter Plath, dem Kriminalbeamten a.D. und anerkannt freischaffenden Künstler Burkhard Lenniger sowie dessen Ehefrau angezeigt. ( hier der vollständige Wortlaut der Anzeige vom 20.06.2011 als pdf-Datei )
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Die angezeigten Personen sind alle Amtsträger in der Bundesrepublik Deutschland. Sie üben alle staatliche Gewalt aus, sei es als Beamte oder Richter. Sie haben alle Entscheidungen in einem über 20 Jahre dauernden Rechtsstreit des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger und ursprünglich dem Finanzamt Cuxhaven getroffen. In dem Rechtsstreit geht es allein um die verfassungsrechtliche Frage, ob die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen „wissenschaftlich und künstlerisch“, wortgleich mit § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, als Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit dienen kann, oder ob das nicht der Fall ist, weil sie mit der Regelung im Artikel 5.3.1 GG kollidiert, worin die Kunstfreiheit als absolutes Freiheitsgrundrecht geregelt ist, somit einfachgesetzliche Regelungen wie die Steuergesetze keine Einschränkung zulassen.
Obgleich die Antwort nur lauten kann, dass § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung “wissenschaftlich und künstlerisch“ wegen der Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG nichtig ist, haben alle angezeigten Amtsträger verfassungswidrig Gegenteiliges entschieden. Diese Vertreter der staatlichen Gewalt haben es dadurch unternommen, mit der ihnen übertragenen staatlichen Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern. Sie haben sich dadurch kollektiv des Hochverrats gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.
Die Vorschrift lautet:
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Die o. a. Beschuldigten u. a. haben sich durch die Berufung auf die einfachgesetzliche Rechtsnorm des § 18.1.1 EStG als maßgebende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung von Einkommen- und in der Folge Umsatzsteuern wegen Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit trotz der Kollision dieser Norm mit dem höherrangigen absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG willkürlich über das geltende Recht, insbesondere das geltende Verfassungsrecht, hinweggesetzt. Die Anzeigeerstatter erwarten von allen staatlichen Stellen, insbesondere hier von der Finanzverwaltung und von den Gerichten die bedingungslose Einhaltung der freiheitlich – demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 2.1 II GG nach den grundlegenden Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichte. Erkennbar verhalten sich die Finanzverwaltung und Gerichte nicht nach diesen Prinzipien und verspielen dadurch den Glauben an ihre Vertrauenswürdigkeit, ihre Integrität und ihr Verantwortungsbewusstsein.
Es stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes in der westlichen Staatengemeinschaft angekommen ist oder ob die geistigen Eliten des Dritten Reiches weiterhin wirken. Erkennbar ist durch die angezeigten Amtsträger die verfassungsmäßige Ordnung dadurch beeinträchtigt worden, dass sie tragende Verfassungsgrundsätze missachten. Es sind folgende:
Wie bereits oben dargestellt, wird von allen Beschuldigten das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) untergraben, obwohl die Beschuldigten als Vertreter der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind. Eine Verletzung der Freiheitsgrundrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen.
Die beschuldigten Richter bei den Amtsgerichten in Cuxhaven, Aurich, Bonn, Hannover, München und Otterndorf untergraben im Übrigen das absolute prozessuale Freiheits-grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, indem sie die Klagen der Anzeigeerstatter auf Beseitigung der Folgen wegen der Verletzung des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG durch die nichtigen Verwaltungsakte in Gestalt von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden im Wege der Rückabwicklung nicht zeitnah entscheiden, den jeweiligen Antrag der Anzeigeerstatter auf Vorlage der Sache zum Bundesverfassungsgericht wegen des Fehlens der Organisations- und Ausführungsbestimmungen zur Ausgestaltung des in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG garantierten Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art nicht bearbeiten.
Alle beschuldigten Richter mit Ausnahme der Richter beim Bundesverfassungsgericht waren nicht der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG. Da der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG noch nicht vom einfachen Bundesgesetzgeber durch Organisations- und Ausführungsgesetze ausgestaltet worden ist, ist zurzeit noch kein deutscher Richter zuständig gemäß Art. 101 GG. Die Anträge der Anzeigeerstatter bei den genannten Amtsgerichten,
dass jeweilige Verfahren zunächst auszusetzen und dem BverfG gemäß Artikel 100 GG vorzulegen und
sodann nach dessen deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG und der Zulässigkeit der Klage nach dem Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG entsprechend den Anträgen aus der Klage das Finanzamt Cuxhaven zu verurteilen
sind bisher nicht bearbeitet worden. Stattdessen wurden die Verfahren in den jeweiligen funktional und sachlich unzuständigen Zivilabteilungen kostenpflichtig „geparkt“ und ohne Anrufung durch eine der Parteien eigenmächtig auf den ebenfalls funktional und sachlich unzuständigen zivilen Instanzenweg gebracht, wo von den angezeigten Richtern bei den entsprechenden Landgerichten und Oberlandesgerichten trotz funktionaler und sachlicher Unzuständigkeit abweisende Entscheidungen zu Lasten der Anzeigeerstatter getroffen worden sind.
Das Motiv für die angezeigten Richter ist erkennbar. Sie wollen den in den Artikeln 5 Abs. 3 Satz 1 GG und 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehlen keine Folge leisten. Ihre Verpflichtung zum Handeln ist im Kommentar zum § 16 GVG, von Kissel / Mayer unter der Rdn. 93 deutlich wie folgt zusammengefasst:
“Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes ist nicht nur zeitlich-formell. Der grundrechtliche Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz bedeutet auch, dass die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächliche Wirkung verschaffen müssen. Sie haben nicht nur negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundgesetzliche Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Deshalb hat die Anwendung des Verfahrensrechts wie das Gerichtsverfassungsrecht nicht nur der Sicherung eines geordneten Verfahrens zu dienen, sondern sie ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, dem Grundrechtsträger zu seinem Verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen. Demgemäß muss das Verfahrensrecht, damit auch das Gerichtsverfassungsrecht, im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei mehreren Auslegungs-möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende staatliche Rechtsprechungsmonopol bedeutet die staatliche Justizgewährungspflicht überhaupt. Das angerufene Gericht ist verpflichtet, eine prozessual ordnungsgemäß zustande kommende und im Einklang mit dem materiellen Recht stehende Entscheidung zu treffen.“
Durch die Unterlassung der Vorlage zum Bundesverfassungsgericht verhindern sie trotz Kenntnisgabe der Entscheidung des BverfG in BverfGE 77, 275 <284, 97, 298 <315> durch die Anzeigeerstatter, dass dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht aufgegeben wird, binnen einer angemessenen Frist die zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG die zur Durchsetzung von ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erforderlichen Organisations- und Durchführungsgesetze zu erlassen und dem Gesetzgeber weiter aufzugeben, das Gerichtsverfassungsgesetz im § 13 GVG den weiteren Rechtsweg „öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art“ aufgrund der Vorschrift des Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG aufzunehmen.
Da der aufgezeigte Weg der einzige ist, um den seit 62 Jahren im Bonner Grundgesetz garantierten Rechtsweg zur Abwehr von Grundrechteverletzungen durch die staatliche Gewalt in Gestalt des einfachen Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu erlangen, trägt die vorsätzliche Untätigkeit der angezeigten Richter in gleicher Weise wie die Untätigkeit des einfachen Gesetzgebers zur Zerstörung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Bereichen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei.
Im Bereich der Justizbeitreibungsordnung untergraben die angezeigten Beamten des Bundesamtes der Justiz in Bonn und der OFD Niedersachsen die verfassungsgemäße Ordnung, indem sie die JBeitrO als Ermächtigungsgrundlage für die gewaltsame Beitreibung von Gerichtskosten anwenden, obgleich diese Rechtsverordnung vom 11.03.1937, basierend auf dem Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20.09.1945 ersatzlos aufgehoben worden ist, worauf die angezeigten Beamten und die mit der Vollstreckung befassten Rechtspfleger und Richter von den Anzeigeerstattern immer wieder hingewiesen worden sind.
Die Beschuldigten verfahren bzw. entscheiden nach folgenden Grundsätzen:
Dadurch, dass sie es seit nunmehr über 20 Jahren unterlassen, die Frage nach der Gültigkeit des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ aufgrund der Kollision mit dem höherrangigen absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG zu beantworten, somit auch die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage für die Jahr für Jahr gegen die Anzeigeerstatter erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit nicht beantworten, weil es erkennbar dem von allen Beschuldigten erwünschten Ergebnis, dass die Anzeigeerstatter insoweit keine Steuerschuldner sind, gehen sie teleologisch vor, erfüllen dadurch den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Zur teleologischen Vorgehensweise hat Prof. Dr. Gerhard Wolf in seinem Aufsatz von 1996 “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” sich wie folgt geäußert:
“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”
“Ein Richter der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”
Die Beschuldigten benutzen alle übereinstimmend seit nunmehr über 20 Jahren kollektivistisch die Vorschrift § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ trotz seiner Kollision mit dem höherrangrangigen absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG, obgleich die Anzeigeerstatter alle in jedem Schriftsatz ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht haben, dass die einfachgesetzliche Vorschrift des § 18.1.1 EStG vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ als Ermächtigungs-grundlage für das Erheben von Einkommen- und Umsatzsteuer aus Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit wegen der Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG nicht in Betracht kommt.
Die Anzeigeerstatter sind sich sicher, dass hinter der kollektivistischen Handhabung durch alle mit dem Verfassungsrechtsstreit der Eheleute Lenniger gegen den RDir. Lutz Klug als Vorsteher des Finanzamtes Cuxhaven ein Korpsgeist steckt, wonach kein Beamter oder Richter der Bundesrepublik Deutschland einen aus ihren Reihen im Stich lässt, auch wenn er eine Rechtsbeugung begangen hat. An dieser Stelle ist die Erkenntnis der Anzeigeerstatter von Bedeutung, dass jeder Finanzbeamte sicher sein kann, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland gemäß der als lex specialis gefassten Vorschrift des § 353 Abs. 1 StGB begangene Straftat nicht bestraft werden kann. Die Frage ist vom Prozessbevollmächtigten der Anzeigeerstatter in einer Expertise vom 10.02.2011 ausführlich bearbeitet worden. Sie wird in der Anlage 1 beigefügt.
Die kollektivistische Handhabung durch die Beschuldigten und im Übrigen wohl durch alle Beamten und Richter in gleicher Lage umfasst nicht nur die Gruppe der Täter, sondern auch die der Betroffenen. Die in der Anzeige genannten Beschuldigten stehen für die Gesamtheit der Beamten und Richter, die sich im Kollektiv einer Gruppe gegenüber sehen, die als freischaffende Künstler und Wissenschaftler durch die Vorschrift des Art. 5.3.1 GG in seiner Ausgestaltung als absolutes Freiheitsgrundrecht vom Verfassungsgesetzgeber vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt jedweder Art bewahrt werden sollen, damit sie ihre Kreativität in vollem Umfang entfalten können. Die Steuerfreiheit der freischaffenden Künstler und Wissenschaftler ist den Finanzbeamten und den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit erkennbar ein Dorn im Auge, die sie nicht hinnehmen wollen. Sie knüpfen an die Rechtslage während der Weimarer Republik und des Dritten Reiches an, die eine Steuerfreiheit für freischaffende Künstler und Wissenschaftler nicht vorgesehen hat, auch wenn der Kunst und der Wissenschaft ansonsten in den beiden Verfassungen Freiheit gewährt wurde. Das Finanzwesen der Bundesrepublik Deutschland hat sich erkennbar der neuen Verfassungslage des Bonner Grundgesetzes immer noch nicht unterworfen. Das trifft auf den Gesetzgeber zu, da er die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ trotz der Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 immer noch nicht bereinigt hat. Das trifft ebenso auf die vollziehende Gewalt zu, da sie die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ trotz der Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 immer noch anwendet, obgleich die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der vormaligen gleichlautenden Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 gemäß Art. 123 Abs. 1 GG wegen Kollision mit dem höherrangigen Verfassungsrecht des Bonner Grundgesetzes seine Gültigkeit mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz verloren hat. Die Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG lautet:
„Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“
Den Finanzgerichten einschließlich des BFH ist der Vorwurf zu machen, dass sie die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ trotz der Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG in Kenntnis der Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 immer noch als gültige Vorschrift in ihre Urteile und Beschlüsse aufnehmen.
Die Anzeigeerstatter haben wiederholt dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Gültigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ wegen der Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG und wegen der Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG zur deklaratorischen Feststellung der bereits seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bestehenden Nichtigkeit der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ vorlegt. Die Annahmekammern beim BverfG haben trotz der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden der Anzeigerstatter diese ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Anzeigeerstatter sind sich sicher, dass eine Vielzahl von maßgebenden Personen in allen drei Gewalten dadurch von der Besteuerung der Einkünfte aus freischaffender künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeit profitieren, dass sie Nebentätigkeiten als freischaffende Künstler und Wissenschaftler ausüben, wobei sie höhere absetzbare Kosten generieren als Einkünfte erzielen, so dass sie im günstigsten Fall weder Einkommen- noch Umsatzsteuern zahlen müssen. ( brutto = netto )
Die Frage nach der Steuerfreiheit des freischaffenden Künstlers ist vom Prozess- bevollmächtigten der Anzeigeerstatter in einer Expertise vom 10.02.2011 ausführlich bearbeitet worden. Sie wird in der Anlage 2 beigefügt.
Da die Beschuldigten erkennbar von der Nichtbeachtung der untergegangenen einfachgesetzlichen Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ profitieren, wohingegen die freischaffenden Künstler und Wissenschaftler zu Unrecht wegen ihrer Einkünfte aus freischaffender und künstlerischer Tätigkeit besteuert werden, hat ihre kollektiv begangene Rechtsbeugung die Dimension eines Staatsverbrechens in der Form eines kollektiven Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB indirekt zu Lasten der freischaffenden Künstler und Wissenschaftler, hier des freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger.
Es soll noch einmal die teleologische Vorgehensweise bei den in der Finanzverwaltung und in der Finanzgerichtsbarkeit tätigen Beschuldigten angesprochen werden, die selbstverständlich in einem Rechtsstaat nicht vorkommen darf. In einem Rechtsstaat darf allein das positive Recht, insbesondere das Verfassungsrecht als Leitlinie für das nachrangige Recht die Entscheidungsgrundlage sein.
Wenn die Beschuldigten kollektiv nicht wahr haben wollen und entsprechend danach handeln, dass allein die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger als Grundrechtsträger bei Verletzung seiner Grundrechte durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungs-rechtlicher Art eröffnet, beugen sie ebenfalls auf teleologische Art das Recht. Die von ihnen stattdessen ins Spiel gebrachte Verfassungsbeschwerde ist im Bonner Grundgesetz nämlich ausdrücklich nicht verankert worden. Dazu wird aus den Protokollen des parlamentarischen Rates unter „schriftlicher Bericht des Abgeordneten Dr. Zinn über den Abschnitt IX. Die Rechtsprechung“ wie folgt zitiert:
„Gleichwohl hat man sich später entschlossen, in dem Grundgesetz auf die Verfassungsbeschwerde zu verzichten. Ein Schritt, gegen den grundsätzliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt rechtsstaatlichen Denkens angesichts der allgemeinen Eröffnung des Rechtsweges durch Art. 19 Abs. 4 nicht bestehen dürften.“
Zwar hat der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheit zum 29.01.1969 die Verfassungsbeschwerde in die Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a und 94 Abs. 2 GG aufgenommen, was jedoch nicht zulässig war, da die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG ein absolutes prozessuales Freiheitsgrundrecht enthält, das unter dem Schutz der sog. Ewigkeitsgarantie steht, die sich aus den Vorschriften der Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ergibt. Auch dieser gesetzgeberische Akt, der die Verfassung in unzulässiger Weise verfälscht, hat teleologischen Charakter. Bei Anwendung des positiven Rechts hätte ein derartiger willkürlicher Akt nicht vollzogen werden können. Durch die Aufnahme der Verfassungsbeschwerde in die bundesgesetzgeberische Zuständigkeit hat sich der Bundesgesetzgeber aus der Bindewirkung des Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als auch ihn unmittelbar bindendes Recht verabschiedet. Das hat indirekt zur Folge, dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sich auf den Bruch der Verfassung durch den Bundesgesetzgeber mit Aufnahme der Verfassungsbeschwerde zur Aushebelung des Rechtswege gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG berufen können.
Die Anzeigeerstatter haben seit 2009 die Beschuldigten immer wieder auf den gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG allein zulässigen Rechtsweg für die den ordentlichen Gerichten ausdrücklich zugewiesenen öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art hingewiesen. Anstatt den entsprechend gestellten Anträgen der Anzeigeerstatter zu folgen, sind die Beschuldigten dazu übergegangen, den unzulässigen zivilen Rechtsweg für die Klagen der Anzeigeerstatter gegen den durch nichtige Verwaltungsakte in Gestalt von Steuerbescheiden und Vollstreckungshandlungen hoheitlich handelnden Grundrechteverletzer in Gestalt des RDir. Lutz Klug als Vorsteher des Finanzamtes Cuxhaven vorzuschreiben. Auch darin wird die nach der teleologischen Vorgehensweise falsche Bearbeitung des Rechtsstreites durch die Beschuldigten deutlich. Auch insofern erfüllen sie den Tatbestand des Hochverrates gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB.
Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist vom Prozessbevollmächtigten der Anzeigeerstatter in einer Expertise vom 10.02.2011 ausführlich bearbeitet worden. Sie wird in der Anlage 3 beigefügt.
Nach diesen beiden Grundsätzen der teleologischen Auslegung und des kollektivistischen Vorgehens darf in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland kein Verwaltungsakt erlassen und kein Recht gesprochen werden. Vielmehr müssen die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung die von ihnen zu treffenden Entscheidungen nach dem durch den Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik festgelegten Gesetzesinhalt unter strikter Beachtung der Normenhierarchie und der positiven Normen treffen.
Dem gegenüber ist Strafrechtler Prof. Dr. Gerhard Wolf zu der Erkenntnis gekommen, dass
„bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wären rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Recht gelehrt und Recht gesprochen:
• Die nationalsozialistische Rechtslehre ist kollektivistisch. FREISLER schreibt: “Wir gehen nicht mehr vom einzelnen aus; wir sehen seine Zweckbestimmung nicht im eigenen kleinen Ich. Wir gehen von der Gemeinschaft aus und sehen den Sinn des Lebens des einzelnen im Leben für die Gemeinschaft”. Rechte des Einzelnen (Menschenrechte, Grundrechte) werden damit verneint.
• Die nationalsozialistische Rechtslehre ist dynamistisch. FREISLER schreibt: “Es kann kein ein für allemal fertiges deutsches Recht geben. Das Recht ist in dauernder Entwicklung, und alles muß geschehen, um sein Erstarren zu verhindern”.
• Die nationalsozialistische Rechtslehre ist teleologisch. FREISLER schreibt (läßt man den völkischen Bezug einmal aus): “Recht ist, was …nützt”. Es kommt also nur auf das Ergebnis an. Alles, was die aktuelle politische Zielsetzung fördert, ist rechtmäßig, alles, was ihr widerspricht, wird unterbunden.
• Die nationalsozialistische Rechtslehre ist rechtsstaatsfeindlich. Gesetzes-bindung und Gewaltenteilung werden verneint. FREISLER schreibt: “Wir fordern von einem Staat, der in unserem Sinne Rechtsstaat sein will, mehr als die Welt gemeiniglich verlangt …Rechtsstaat ist derjenige Staat, in dem das Lebensrecht des Volkes am verantwortungsbewußtesten gewahrt wird”. Der alleinige Inhalt dieses Wortgeklingels ist: Rechtsstaatliche Schranken gegen-über dem Einzelnen gibt es nicht.
Ähnlich sieht Prof. Dr. Kirchhof das Gebaren der Amtsträger im Bereich der bundes-deutschen Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit. Dazu hat Verfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Paul Kirchhof in seinem Aufsatz „Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”, veröffentlicht in Akademie-Journal 2/2002 sich sinngemäß wie folgt geäußert:
- Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )
- Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein
- Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
- Es interessiert ihn auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen
- Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
Die Beschuldigten handeln alle kraft Amtes mit staatlicher Gewalt. Dieser Gewalt kann sich kein Grundrechtsträger entziehen, da sowohl in der Finanzverwaltung als auch bei den Gerichten ein Gewaltmonopol besteht, soweit der Staat hoheitlich handelt, wie bei dem Erlass von Steuerbescheiden, der Beitreibung von Steuern und der Entscheidung in belastenden Urteilen und Beschlüssen bis hin zur Anwendung unmittelbaren Zwanges. Sie erfüllen damit das Tatbestandmerkmal „Gewalt“ im Sinne der Vorschrift des § 81 StGB.
Die Beschuldigten ändern alle die verfassungsmäßige Ordnung, indem sie die nichtige Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ trotz seiner Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Einkommen- und Umsatzsteuer aus Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit anwenden bzw. akzeptieren.
Die beschuldigten Richter ändern alle mit staatlicher Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung, indem sie den Verfassungsrechtsstreit nicht auf den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG leiten, sondern entweder auf dem funktional und sachlich unzulässigen Finanzrechtsweg oder den funktional und sachlich unzulässigen Zivilrechtsweg Sachentscheidungen treffen. Dadurch schaffen sie eine Scheinlegalität mit die Anzeige-erstatter in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht massiv belastenden Vollstreckungs-maßnahmen bis hin zur wiederholten Freiheitsentziehung, auch in der Form der noch nicht im Strafgesetzbuch aufgenommenen Folter, obgleich die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen gegen Folter aus 1984 übernommen hat mit der Verpflichtung, einen entsprechenden Straftatbestand in das StGB aufzunehmen.
Den Beschwerdeführern fehlt jede Möglichkeit, sich durch Strafanzeigen gegen die Täter in Gestalt der in erster Linie tätigen Finanzbeamten wegen Betruges, Nötigung, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Rechtsbeugung, Verleumdung, Nachstellung, Folter pp zu wehren. Zwar stehen alle aufgezählten Delikte bis auf die Folter im bundesdeutschen Strafgesetzbuch. Sie gelten allerdings nicht für Finanzbeamte, es sei denn, sie bereichern sich selbst. Die Vorschrift des § 353 Abs. 1 StGB ist nämlich als lex spezialis zu allen oben genannten Delikten ausgestaltet. Die Vorschrift des § 353 Abs. 1 StGB lautet:
„Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Diese für die Anzeigeerstatter ihren Strafanspruch blockierende Vorschrift wäre vielleicht noch hinnehmbar, wenn es das 1943 von den Nazis abgeschaffte Delikt des Amtsmissbrauchs gemäß § 339 StGB ( bis zum 15.06.1943 gültig ) noch geben würde. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat den Amtsmissbrauch jedoch bis heute nicht wieder in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Vorschrift des Amtsmissbrauchs lautete gemäß § 339 StGB alt:
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen der §§ 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.
Nach Wegfall dieser Strafvorschrift bestand nur noch die Möglichkeit, den einzelnen Finanzbeamten wegen Rechtsbeugung zu belangen. Dabei ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt. 71, 315 von Belang. Der Leitsatz des 2. Strafsenats im Urteil vom 26. August 1937 lautete:
Ein Steuerverfahren kann eine „Rechtssache“ sein, Rechtsbeugung kann auch im Steuerveranlagungsverfahren bei der Entscheidung über die Steuerpflicht begangen werden.
Sowohl die gesetzliche als auch die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts geschaffene Strafbarkeit in der Form der Rechtsbeugung hat durch den bundesdeutschen Gesetzgeber und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine für die Anzeigerstatter und den Rechtsstaat negative Entwicklung wie folgt genommen:
Zunächst hat der 5 Strafsenat des BGH die o. a. Rechtsprechung des Reichsgerichts durch seine Entscheidung im Urteil vom 14. März 1972 gegen die eigene vormalige Entscheidung in 5 StR 589/71 wie folgt geändert:
Ein Finanzbeamter, der Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung ( gegen RGSt 71, 315 ).
Der Gesetzgeber ist dieser Sinneswandlung mit der Änderung des § 336 StGB zum 01. Januar 1975 gefolgt, indem er als Täter den Beamten aus der Vorschrift des § 336 StGB getilgt hat und dafür den Richter und den anderen Amtsträger eingebaut hat. Der Ablauf der Gesetzgebung in der heute geltenden Vorschrift des § 339 StGB, bis 1969 § 336 StGB, war wie folgt:
Die Vorschrift der Rechtsbeugung, wie sie seit dem 01. Januar 1872 in § 336 StGB geregelt war, lautete bis zum 01. September 1969:
§ 336. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Für den Zeitraum vom 01. September 1969 bis 01. Januar 1975 wurde lediglich der Strafrahmen wie folgt geändert:
§ 336. Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Durch die Gesetzesänderung zum 01. Januar 1975 wurde anstelle des Beamten oder Schiedsrichters der Richter sowie ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter als Täter der Rechtsbeugung normiert.
§ 336. Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Vorschrift des § 336 StGB in der zum 01. Januar 1975 geänderten Fassung ist ohne Änderung zum 20. August 1997 in § 339 StGB geregelt worden.
Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 17.04.1986 – 3 Ws 176/86 – die o. a. Rechtssprechung des 5. Strafsenates des BGH aus 1972, wonach ein Finanzbeamter in der Veranlagungsstelle sich nicht wegen Rechtsbeugung strafbar macht, wenn er Steuern bewusst falsch festsetzt, die Straflosigkeit auf den im Einspruchsverfahren tätigen Finanzbeamten erweitert. Die Entscheidung lautet:
„Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.“
In der Begründung steht noch ein Satz, der das Eintreiben von Steuern höher bewertet als die Einhaltung des Rechtsstaates. Er lautet:
„Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.”
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl der Bundesgesetzgeber als auch die Rechtsprechung des BGH und des OLG Celle dafür Sorge getragen haben, dass jeder, der von einem Finanzbeamten „geplündert“ wird, im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland sich wegen Grundrechteverletzung im Wege der Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2 Halbsatz GG dagegen nicht wirksam wehren kann, weder strafrechtlich noch im Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren oder auf dem ordentlichen Rechtsweg.
Dem einfachen Bundesgesetzgeber ist verfassungsrechtlich zum Vorwurf zu machen, dass er durch die Einführung der Verfassungsbeschwerde bei Grundrechteverletzungen eine Scheinlegalität geschaffen hat, die dazu führt, dass jemand, der in seinen Grundrechten verletzt wird, mit seinem Beschwerdebegehren auf einen Rechtsweg gebracht wird, der praktisch nicht zum Erfolg führen kann, da er von den Annahmekammern des Bundesverfassungsgerichtes abgefangen wird. Dazu soll folgendes ausgeführt werden, wie bereits in der Expertise zur Frage, ob die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-gericht für jedermann nach dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 überhaupt zulässig ist, umfänglich dargelegt:
Dem verfassungsändernden Gesetzgeber ist vorzuwerfen, dass er in Kenntnis der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 GG die vom parlamentarischen Rat als dem Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehene Verfassungsbeschwerde mit den Hürden des Vorprüfungsverfahrens, des Annahmeverfahrens und der Verpflichtung zur Ausschöpfung eines Rechtsweges in die Verfassung eingebaut hat. Damit hat er verbotener Weise kollidierendes Verfassungsrecht zur Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zum Nachteil des einzelnen Bürgers in Gestalt des Grundrechtsträgers geschaffen.
Dem einfachen Gesetzgeber ist zum Einen vorzuwerfen, dass er den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG bei öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art vor die ordentlichen Gerichte durch Organisations- und Ausführungsbestimmungen nicht ausgestaltet hat, zum Anderen, dass er stattdessen ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage die vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehene Verfassungsbeschwerde mit den Hürden des Vorprüfungsverfahrens, des Annahmeverfahrens und der Verpflichtung zur Ausschöpfung eines Rechtsweges mit dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingeführt hat, wodurch er die grundgesetzlich garantierte verfassungsmäßige Ordnung beseitigt hat.
Dieses erkennbar zielgerichtete Vorgehen der genannten Verfassungsorgane ist Ausdruck staatsfeindlicher Machenschaften, die ihren Ausgang genommen haben:
1. in der Rede des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer im ersten Kabinett Adenauer am 11.01.1950 vor dem Deutschen Bundestag ( Bundesdrucksache 307 )
2. durch die einmütige Erklärung der Länderinnenminister in ihrer Konferenz vor der Sitzung des Bundeskabinetts am 11.08.1950
3. mit der Beratung und Verabschiedung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455; Rechtsvereinheitlichungsgesetz) durch den Bundestag am 01.03.1950 und 12.09.1950.
4. mit der Rede des Bundesfinanzministers Fritz Schäffer an der Bundesfinanzschule in Siegburg am 15.01.1951
Zu 1. soll aus der Rede des Bundesfinanzminister Fritz Schäffer folgendes zitiert werden:
“Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.”
“Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.” (Zitatende)
Zu 2. ergibt sich aus dem Protokoll der 89. Kabinettssitzung vom 11. August 1950 der Bundesregierung, dass der damalige Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann folgendes aus der Länderinnenministerkonferenz berichtet hat:
“Es sei einmütig erklärt worden, dass bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.“ (Zitatende)
Zu 3. wird das Zitat des Bundesjustizministers Dr. Thomas Dehler aus der Bundestagsrede zum Vereinheitlichungsgesetz in der 43. Sitzung des ersten deutschen Bundestages am 01.03.1950 wie folgt gebracht:
“Das Gesetz, das ich Ihnen vorlege, ist also dahin zu charakterisieren, dass es alles bis zum heutigen Tage innerhalb des Bundes irgendwo geltendes Recht verarbeitet und, soweit es brauchbar ist, übernimmt, dass allerdings nirgendwo ein Rechtsgedanke eingebaut wurde, der bisher nicht irgendwo schon rechtens war. In diesem Sinne hat sich also die Regierung Beschränkungen auferlegt und darauf verzichtet, Reformen vorzuschlagen, um dieses notwendige Vereinheitlichungsgesetz möglichst rasch zur Verabschiedung zu bringen.” (Zitatende)
Zu 3. wird von hier angemerkt:
Durch das Vereinheitlichungsgesetz hat der einfache Gesetzgeber in der Gestalt des Bundestages und des Bundesrates die Weichen gestellt für die unverändert fortdauernde Geltung von GVG, StPO und ZPO ohne durchgreifende Anpassung an die verfassungsmäßige Ordnung des Bonner Grundgesetzes, obgleich das Bonner Grundgesetz sich von den früheren Verfassungen in Deutschland grundlegend unterscheidet, somit eine Überprüfung aller Vorschriften dieser drei Gesetze gemäß Art. 123 Abs. 1 GG geboten gewesen wäre. Dieses erkennbar absichtliche Versäumnis wird deutlich im Wortlaut des Entwurfes des Art. 9 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950, wo es heißt:
„Art. 9 Bekanntmachung des Wortlautes des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455; Rechtsvereinheitlichungsgesetz)“
„Das GVG, die ZPO und die StPO gelten vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab in der aus den Anlagen I bis 3 ersichtlichen Fassung.“
„Die Fassung des Regierungsentwurfes, wonach der Bundesjustizminister ermächtigt wird, den Wortlaut des GVG, der ZPO und der StPO mit den beschlossenen Änderungen in Einklang zu bringen und dabei die Vorschriften der drei Gesetze den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen anzupassen, erscheint zu weitgehend, da sich hierbei leicht Missdeutungen und Zweifel ergeben können. Es wird daher für richtiger gehalten, die Fassung der neuen Bekanntmachung des GVG, der ZPO und der StPO als Anlagen des Gesetzes zu veröffentlichen und sie damit zum Bestandteil des Gesetzes zu machen.“
„Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 9 bedeutet jedoch eine Gesetzliche Bestätigung des gesamten Wortlautes der drei vorgezeichneten Gesetze. Bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war es dem Bundesrat nicht möglich, die gesamten Vorschriften des GVG, der ZPO und der StPO in dieser Richtung einer Überprüfung zu unterziehen. Dem Bundestage wird daher vorgeschlagen, eine solche Überprüfung vorzunehmen, damit hinsichtlich des künftig geltenden Wortlautes der drei Gesetze keine Zweifel auftreten können. Ohne eine solche Prüfung des Gesetzestextes der drei Gesetze wäre die Veröffentlichung der Neufassung als Bestandteil dieses Gesetzes nicht zu rechtfertigen.“ (Zitatende)
Zu 4. wird aus der Rede des Bundesfinanzministers Fritz Schäffer an der Bundesfinanzschule in Siegburg am 15.01.1951 zitiert:
„Es muss heute eine Hauptaufgabe der deutschen Finanzverwaltung sein, die deutsche Bevölkerung zu erziehen und zu veranlassen, die bestehenden Gesetze einzuhalten und zu achten.“
„Siegburg soll vor allem der Ausbildung und dem Zusammenfinden der höheren Beamten der deutschen Finanzverwaltung dienen.“
„Wir würden uns freuen und wäre unser Ziel und Stolz, dass diese Bundesfinanzschule und eine Verwaltungskörperschaft von Dienern des Staates und des Volkes die aufgeschlossen sind für die Zeit, fachlich wohl vorgebildet sie mit dem inneren Verständnis für die wirtschaftlichen Erfordernissen auch gegenüberstehen und wissen, dass sich Steuern und Wirtschaft nicht voneinander trennen können und die im Geist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wissen, dass gerade der Mann der deutschen Finanzverwaltung die Tages-bedürfnisse der deutschen Wirtschaft verstehen muss, um zu wissen, auf der einen Seite, was er fordern kann und um zu wissen, auf der anderen Seite, was er auch fordern muss.“
„Persönlich unantastbar und damit treue Diener eines demokratischen Staatswesens.“ (Zitatende)
Aufgrund der negativen Erfahrungen mit der Weimarer Verfassung hat Dr. Carlo Schmid in der neunten Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen im parlamentarischen Rat am 12.10.1948 davor gewarnt zu ermöglichen, dass am laufenden Band sogenannte Zweidrittel-Mehrheitsgesetze beschlossen werden können, die sich gegen die Verfassung richten, ohne aber den Text der Verfassung zu ändern. Dieser Gedanke hat zur Einführung der Ewigkeitsgarantie durch die Vorschrift des Art. 79 Abs. 3 GG geführt.
Die Missachtung dieser Ewigkeitsgarantie durch den an das Grundgesetz zwingend gebundenen einfachen Gesetzgeber mit der unzulässigen Einführung der unzulässigen Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz als scheinbare Alternative zu dem auch mit der Ewigkeitsgarantie ausgestatteten absoluten prozessualen Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem entsprechenden Rechtsweg für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art beseitigt die Effektivität des Rechtsschutzes und damit den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz selbst.
Die Scheinlegitimation dieser durch den einfachen Gesetzgeber vorgenommenen faktischen Beseitigung des im Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes ist durch den verfassungsändernden Gesetzgeber durch die Einführung der ebenfalls gegen die Ewigkeitsgarantie verstoßenden und somit verfassungswidrigen Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG und Art. 94 Abs. 2, 2. Satz GG in die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in unterwandernder Weise sanktioniert worden.
Oben ist ausgeführt worden, dass alle Beschuldigten Richter sich des Hochverrats gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hätten, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung in den Bereichen der Art. 5.3.1 GG und 19 Abs. 4 GG geändert hätten. Für die Richter am Bundesverfassungsgericht kommt folgendes hinzu:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Bonner Grundgesetz nicht zulässig, wie oben dargestellt. Den beschuldigten Richtern am BverfG ist vorzuwerfen, dass sie gleichwohl über Verfassungsbeschwerden entscheiden, anstatt sich selbst gemäß Art. 100 GG die Frage zu stellen, ob die Regelungen über die Verfassungsbeschwerde für jedermann in den Vorschriften des BverfGG und in den Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a und 94 Abs. 2 GG mit dem Grundgesetz übereinstimmen, was eindeutig nicht der Fall ist, da der Verfassungsgesetzgeber dem Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den Vorrang vor der Verfassungsbeschwerde gegeben hat. ( siehe Protokoll des parl. Rates, Plenumssitzung vom 06.05.1949 )
Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz insgesamt wegen Verletzung des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist, da die §§ 38 und 42 BverfGG zitierpflichtige Grundrechteeinschränkungen in die Art. 2 Abs. 2 GG, 13 und 14 GG enthalten haben, als das BverfGG am 13.03.1951 in Kraft gesetzt worden ist. ( siehe dazu Protokoll des parl. Rates über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949 S. 591, 592 ) Allein durch die Anwendung des ungültigen BverfGG haben die beschuldigten Verfassungsrichter Hochverrat gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB begangen und begehen ihn fortgesetzt weiter.
Bezogen insbesondere auf die beschuldigte Kostenbeamtin Struschka soll folgendes angemerkt werden:
Auch wenn sie nur das kleinste Rädchen im kollektiven Hochverrat ist, gilt das Gleiche wie im Prozess gegen den Mordgehilfen Demjanjuk, dem das Münchener Landgericht vorgeworfen hat, er habe sich an der planmäßigen Ermordung mitschuldig gemacht, weil er sich der planmäßigen Ermordung der Lagerinsassen nicht entzogen hat, was ihm notfalls durch Flucht möglich gewesen wäre. Was für das Kapitalverbrechen des Mordes gilt, muss auch für das Kapitalverbrechen des Hochverrates gelten.
Zu dieser Thematik hat der Philosoph Safranski sich anlässlich der Demjanjuk – Verurteilung auf Befragen treffend wie folgt geäußert:
Auf die Frage, ob der, der nicht frei ist auch nicht böse sein kann, antwortete Safranski:
“Man ist auch für seinen Gehorsam verantwortlich und in jedem Gehorsamsakt gibt es auch immer die Möglichkeit, diesen Gehorsam zu unterlassen und insofern gilt, wer ein Rädchen und Schräubchen in einer “Mordmaschine” ist, ist selber ein Teil des “Mordes” und muss belangt werden.”
Demnach sind nicht nur Richter und die Entscheidungsträger im Verwaltungsapparat wegen des Hochverrats gemäß § 81 Abs 1 Ziff. 2 StGB zur Verantwortung zu ziehen, sondern auch Rechtspfleger, Kostenbeamte und Gerichtsvollzieher, sind doch auch sie allesamt auf das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland vereidigt.
Zum Schluss soll noch auf die Bedeutung der Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der mit Gesetzeskraft im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die drei Gewalten zwingend bindenden Freiheitsgrundrechte des Bürgers eingegangen werden. Dazu hat Dr. Thomas Dehler laut Protokoll des parl. Rates über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949 S. 591, 592 sich wie folgt geäußert:
Die Bedeutung von Absatz 1 Satz 2 hat Herr Dr. von Brentano schon dargelegt. Entgegen seinen Bedenken halte ich es für notwendig, dass die Einschränkung eines Grundrechts in ordentlicher Weise erfolgt, so dass in der Praxis keine Schwierigkeiten möglich sind. Wir müssen das verlangen, wenn eine Sanktion der Grundrechte überhaupt möglich sein soll. Wenn mit leichter Hand in jedem Fall über die Grundrechte weggegangen werden kann, werden die Grundrechte ausgehöhlt. Darin liegt die praktische Bedeutung. Ich mache deshalb Abs. 1 des Art. 20c in der Fassung des Redaktionsausschusses zum Gegenstand meines Antrags.
Es soll angemerkt werden, dass die von dem damaligen Mitglied des parl. Rates Dr. Thomas Dehler genannte Vorschrift des Art. 20c Abs.1 im Bonner Grundgesetz jetzt im Art. 19 Abs. 1 GG steht.
Es soll weiter angemerkt werden, dass das Mitglied im parl. Rat und spätere Herausgeber des Kommentars zum Grundgesetz Dr. Hermann von Mangoldt mit seiner Ablehnung des sog. Zitiergebotes bei der Abstimmung über die Vorschrift des Art. 20 c Abs. 1 GG, jetzt Art. 19 Abs. 1 GG, unterlegen ist. Wenn später aus seinem Kommentar seine grundgesetzwidrige und verfassungsfeindliche Mindermeinung von der Rechtsprechung und Staatsrechtslehre übernommen worden ist, beginnt damit schon der Hochverrat gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 StGB.
Nach allem sind die Ermittlungen gegen alle o. a. Beschuldigten aufzunehmen.
Die Anzeigeerstatter und ihr Prozessbevollmächtigter fragen sich seit Jahren, wie es dazu kommt, dass Richter, die ihren Eid auf das Bonner Grundgesetz geleistet haben, die zum Schutz der freischaffenden Wissenschaftler und Künstler in absoluter Form geschaffene Vorschrift des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Einzelne und im Kollektiv in ihren Entscheidungen missachten. Eine eindeutige Antwort haben sie bisher nicht gefunden. Ist es der Korpsgeist, der alle Richter bewegt, den beamteten Vorsteher des Finanzamtes Cuxhaven in seinem von Grund auf verfassungswidrigen Gebaren zu unterstützen und strafrechtlich zu schützen oder die Angst jedes einzelnen Richters, aus der Reihe zu tanzen und dadurch zum Außenseiter unter den Kollegen zu werden, oder ist es der vorauseilende Gehorsam gegenüber dem allen gemeinsamen Dienstherrn, der es im Übrigen erkennbar an der nötigen Kontrolle der Richterschaft fehlen lässt, möglicherweise sogar durch gezielte Personalpolitik willfährige Richter einstellt.
Wir können von den Richtern erwarten, dass sie sich in bestimmter Weise verhalten. Wir setzen Vertrauenswürdigkeit, Integrität und Verantwortungsbewusstsein voraus. Wir erkennen, dass die Richter diese Erwartung nicht mehr erfüllen. Wir spüren Arroganz und Inkompetenz.
Erkennbar ist eindeutig, dass alle beteiligten Richter von einer richterlichen Freiheit bis hin zur Willkür ausgehen, die es nicht gibt, da die Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG zwar unabhängig, aber nicht frei sind. Sie übersehen, dass sie gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dem Gesetz, insbesondere dem Bonner Grundgesetz unterworfen sind. Zitatende
Anlagen:
- Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird? ( link )
- Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt ) ? ( link )
- Ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für jedermann nach dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 überhaupt zulässig? ( link )
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