Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Zitiergebot einmal grafisch

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Gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG müssen alle einfachen Gesetze, mit denen der einfache Gesetzgeber die nach dem Grundgesetz einschränkbaren Grundrechte einschräken will, diejenigen Grundrechte im Gesetz namentlich unter Angabe des Artikels nennen. Wird dieses Zitiergebot versäumt, ist das Gesetz trotz Gegenzeichnen des Bundespräsidenten und dem Veröffentlichen im Bundesgesetzblatt ungültig, d.h. nichtig. Ein ungültiges Gesetz erlangt keine Gesetzeskraft, auf einem solchen ungültigen Gesetz basierende Verwaltungsakte sind ebenfalls ungültig bzw. nichtig.

Der Wortlaut des Artikels 19 Abs. 1 GG ist klar und keiner Auslegung zugänglich. 

Das BverfG muss ein solches gegen das Zitiergebot verstoßende Gesetz deklaratorisch für nichtig erklären. Der Gesetzgeber muss ein neues Gesetz beraten und verabschieden.

Dazu die folgenden Schaubilder:

Schaubild 1):

zitiergebot_02.jpg

Schaubild 2):

zitiergebot_03.jpg

Schaubild 3):

zitiergebot_01.jpg

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