Adressaten des jeweiligen die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebotes als zwingende Gültigkeitsvorschrift, sind gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG der einfache Bundes- und Landesgesetzgeber, gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen.
Der Wortlaut des Satz 2 im Art. 19 Abs. 1 GG lautet:
“Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
Der Wortlaut des Satz 3 im Art. 80 Abs. 1 GG lautet:
“Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.”
In beiden Fällen hat der Verfassunggeber weder dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber noch den Verordnungsgebern auch nur irgendeinen Ermessenspielraum bezüglich des sog. Zitiergebotes gemäß der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG eingeräumt. Die Worte “muss” und “ist” drücken dieses in absoluter Befehlsform aus. An diese Rechtsbefehle sind ebenfalls die vollziehende Gewalt als auch die Gerichte zwingend gebunden. Eine Anwendung von gegen diese beiden verfassungsrechtlich verankerten Zitiergebote verstoßenden Gesetze und / oder Verordnungen kommt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1. Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG weder für die vollziehende Gewalt noch die Gerichte einschließlich des BverfG in Frage. Anderslautende Rechtsprechung erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

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