Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Zitiergebot gemäß Art. 19.1.2 GG / Art. 80.1.3 GG

Lizenzhinweis: Jede Übernahme unserer Beiträge bedarf ausdrücklich der Genehmigung.

Adressaten des jeweiligen die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebotes als zwingende Gültigkeitsvorschrift, sind gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG der einfache Bundes- und Landesgesetzgeber, gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen.

Der Wortlaut des Satz 2 im Art. 19 Abs. 1 GG lautet:

“Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Der Wortlaut des Satz 3 im Art. 80 Abs. 1 GG lautet:

“Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.”

In beiden Fällen hat der Verfassunggeber weder dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber noch den Verordnungsgebern auch nur irgendeinen Ermessenspielraum bezüglich des sog. Zitiergebotes gemäß der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG eingeräumt. Die Worte “muss” und “ist” drücken dieses in absoluter Befehlsform aus. An diese Rechtsbefehle sind ebenfalls die vollziehende Gewalt als auch die Gerichte zwingend gebunden. Eine Anwendung von gegen diese beiden verfassungsrechtlich verankerten Zitiergebote verstoßenden Gesetze und / oder Verordnungen kommt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1. Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG weder für die vollziehende Gewalt noch die Gerichte einschließlich des BverfG in Frage. Anderslautende Rechtsprechung erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

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